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b) Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend.
Vermöge höchster Entschließungen vom 26. d. M. haben Seine Königliche
Majestät nachstehende Privilegien gegen den Nachdruck, je auf die Dauer von sechs
Jahren, gnädigst zu ertheilen geruht:
1) dem Buchhändler Florian Kupferberg in Mainz für die vierte, verbesserte
und vermehrte Auflage von J. A. Möhler's Symbolik, oder Darstellung
der dogmatischen Gegensähe der Katholiken und Protestanten nach ihren öffent-
lichen Bekenntnißschriften,
2) der Buchhandlung von Friedrich Pustel in Regensburg für die vierte, ver-
besserte und vermehrte Auflage von dem Werke: „der wohlberathene Bauer
Simon Strüf,“ von J. E. Fürst,
3) der C. F. Winter'schen Buchhandlung in Heidelberg für Chr. Martins
Anleitung zum Referiren, mit einem Anhang, Relationen enthaltend, vierte
verbesserte und vermehrte Auflage, und Chr. Martins L#hrbuch des Crimi-
nal-Prozesses, vierte verbesserte und vermehrte Auflage.
Dieses wird nun unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815,
Privilegien gegen Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt ge-
macht.
Stuttgart den 27. November 18534. Schlaper.
2. Der Regierung des Neckar-Kreises.
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Druckschrift: „Poliische Betrachtungen über die Stiftung
einer neuen Hochschule zu Zürich 2c., von Ir. Joseph Schauberg.“
Da durch Beschluß des Criminal-Senats des K. Gerichtshofs für den Neckar-Kreis
vom 18. d. M. der Absaß der von der Stadt-Direbtion Stuttgart vorläufig mit Be-
schlag belegten Druckschrift: 6
„Politische Betrachtungen über die Stiftung einer neuen Hochschule zu Zürich
und den Bildungs-Zustand der Schweiz überhaupt rc., von Dr. Joseph Schau-
berg, Privatdocent der Rechte; Zürich bei Orell Füßli und Compagnie, 1854,“
unterdrückt worden ist; so wird dieß unter Beziehung auf den §. 26 des Preßfreiheits-