Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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b) Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend. 
Vermöge höchster Entschließungen vom 26. d. M. haben Seine Königliche 
Majestät nachstehende Privilegien gegen den Nachdruck, je auf die Dauer von sechs 
Jahren, gnädigst zu ertheilen geruht: 
1) dem Buchhändler Florian Kupferberg in Mainz für die vierte, verbesserte 
und vermehrte Auflage von J. A. Möhler's Symbolik, oder Darstellung 
der dogmatischen Gegensähe der Katholiken und Protestanten nach ihren öffent- 
lichen Bekenntnißschriften, 
2) der Buchhandlung von Friedrich Pustel in Regensburg für die vierte, ver- 
besserte und vermehrte Auflage von dem Werke: „der wohlberathene Bauer 
Simon Strüf,“ von J. E. Fürst, 
3) der C. F. Winter'schen Buchhandlung in Heidelberg für Chr. Martins 
Anleitung zum Referiren, mit einem Anhang, Relationen enthaltend, vierte 
verbesserte und vermehrte Auflage, und Chr. Martins L#hrbuch des Crimi- 
nal-Prozesses, vierte verbesserte und vermehrte Auflage. 
Dieses wird nun unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, 
Privilegien gegen Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt ge- 
macht. 
Stuttgart den 27. November 18534. Schlaper. 
2. Der Regierung des Neckar-Kreises. 
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Druckschrift: „Poliische Betrachtungen über die Stiftung 
einer neuen Hochschule zu Zürich 2c., von Ir. Joseph Schauberg.“ 
Da durch Beschluß des Criminal-Senats des K. Gerichtshofs für den Neckar-Kreis 
vom 18. d. M. der Absaß der von der Stadt-Direbtion Stuttgart vorläufig mit Be- 
schlag belegten Druckschrift: 6 
„Politische Betrachtungen über die Stiftung einer neuen Hochschule zu Zürich 
und den Bildungs-Zustand der Schweiz überhaupt rc., von Dr. Joseph Schau- 
berg, Privatdocent der Rechte; Zürich bei Orell Füßli und Compagnie, 1854,“ 
unterdrückt worden ist; so wird dieß unter Beziehung auf den §. 26 des Preßfreiheits-
	        
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