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B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
a) Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend.
Da Seine Königliche Majestät nachstehende Privilegien gegen den Bücher-
Nachdruck und zwar:
1) vermöge höchster Entschließung vom 5. d. M. dem Buchbinder J. N. Schmid
in Wiesensteig, Oberamts Geißlingen, für das in seinem Berlag erscheinende Werk:
„Elementar-Unterricht für das Leben, von Musterlehrer Dreher in Gmünd,
drei Bände,“ und
2) vermöge höchster Entschließung vom 10. d. M. dem Oberhelser Knapp in
Kirchheim für seine bei J. G. Neukirch in Basel unter dem Titel: „Christliche Ge-
dichte von A. K.,“ erscheinende Gesammt-Ausgabe von Gedichten, und zugleich auch
für die unter dieser Gesammt-Ausgabe unter dem Titel: „Neuere Gedichte von A. K.“
begriffene, auch abgesondert auszugebende Abtheilung, auf die Dauer von sechs Jahren
zu ertheilen gnddigst geruht haben; so wird solches unter Hinweisung auf die K. Ver-
ordnung vom 25. Februar 1315, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend,
zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht.
Stuttgart den 11. December 1834. Schlayer.
b) Belobung des Fabrikanten Wieland in Ulm.
Der Fabrikant Philipp Jakob Wieland von Ulm, dessen Verdienste um den
baterländischen Gewerbfleiß, besonders in der von ihm in ausgedehnterer Weise betriebenen
Glocken-, Stück= und Rothgießerei, sodann der Bereitung des Messingbleches und der
Fabrikate aus demselben bereits rühmlichst bekannt sind, und die gnädigste Anerken-
nung Seiner Königlichen Majestät durch Verleihung sowohl der silbernen als
der goldenen Medaille erhalten haben, hat einen abermaligen Beweis seines rühmlichen
gemeinnützigen Strebens durch die von ih min Gemeinschaft mit einigen anderen Ulmer
Bürgern unter der Firma „Wieland, Feßer und Genossen“ unternommene Er-
richtung einer Kunstmühle in Söflingen bei Ulm, gegeben.
Da nun Seine Königliche Majesiät die Höchstdenselben hieron unter Vor-
legung der ersten Proben des neuen Werkbs zugekommene Anzeige mit Wohlgefallen
aufgenommen, und vermoge höchster Entschließung vom 15. d. M. zu verfügen gne-