Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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die zweite, die Handlungen, Fabriken und Manufaktnren, 
die dritte, die Muͤhlen und andere Werke, und 
die vierte, die Wirthschaftsgewerbe, und zwar 
1) die Wirthschaftsgewerbe im engern Sinne, 
2) die Getränkefabriken, 
umfaßt. 
Jeder, der eine Beschäftigung, die den hier aufgeführten Categorien angehbdrt, 
gegen Belohnung für Andere ausübt, unterliegt der Gewerbesteuer, die Belohnung 
mag dem Stöck nach gehen, oder in Tag-Wochen= oder Jahreslöhnen bestehen; aus- 
henommen sind nur Diejenigen, welche sich in einem häuslichen Dienstverhältniß befin- 
den, wofern sie nicht zu den unter K. 14 bezeichneten Gewerbsgehülfen gehdren. 
K. 2. 
Gewerbesteucr-Ansätze. 
Für jede Gattung und Art der Gewerbe werden hienach besondere Steuer-An- 
säße regulirt werden. Da jedoch durch den F.5 des Geseßes derjenige Antheil an der 
jährlichen Staatssteuer, welcher bis auf weitere Verordnung auf die Gewerbe des Kö- 
nigreichs im Ganzen umgelegt werden solle, bereits gesehlich bestimmt ist, zum Vor- 
aus aber nicht beurtheilt werden kann, ob der Totalbetrag der Steuer-Ansäße von 
sämtlichen Gewerben des Landes gerade jene Summe ausmache, oder ob derselbe mehr 
oder weniger als leßtere betragen wird; so sind die in den Classentafeln enthaltenen 
Ansäße nur als Verhältnißzahlen, auf welche dereinst die Umlage geschehen wird, zu 
betrachten. 
C. 35. 
Vollziehungs-Anordnungen. 
1) Notizen-Aufnahme. 
In allen Oberämtern findet eine neue Aufnahme und Einschätzung der Gewerbe statt. 
Da hiebei der bisherige Organismus beibehalten wird, und namentlich für die 
beziehungsweise Leitung und Besorgung des Geschäfes ein besonderer Commissär in 
jedem Oberamt aufzustellen ist; so wird es nothwendig, daß alsbald in jedem Oberamt 
eine Amrtsversammlung veranstaltet werde, durch welche nach Maßgabe des Gesetes 
drei tüchtige, gesehlich geprüfte Individuen zu der Stelle eines Oberamtssteuer-Com-
	        
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