Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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missaͤrs in Vorschlag zu bringen sind; diesen Vorschlag hat das Oberamt mit seinem 
Gutachten über die moralische und intellektuelle Qualisikation eines jeden Vorgeschla- 
genen dem K. Steuer-Collegium vorzulegen, welches sofort darüber entscheiden wird. 
Gleichzeitig hat die Amtsversammlung einen Oberamrsschäßer und einen Stell- 
vertreter desselben, welcher den erstern bei Verhinderungefällen, insbesondere aber bei 
den Schätzungen in seinem Wohnort, zu vertreten hat, zu wählen und das Oberamt 
hat diese Wahl dem K. Steuer-Collegium anzuzeigen. Es ist darauf zu wirken, daß 
nur Männer von anerkannter Rechtschaffenheit und Einsicht, welche namentlich der 
Gewerbe des Oberamts kundig sind, zu Oberamtsschähern und deren Stellvertretern 
gewählt werden. 
Die Aufnahme der Notizen ist zwar in jedem Ort Sache des Gemeinderaths, 
und unter demselben der Regel nach des Rathsschreibers, und geht auf Kosten der Ge- 
meinde-Casse; da jedoch die durch die Rathsschreiber gefertigten Notizen lehztmals 
großentheils sehr unbefriedigend ausgefallen sind; so wird den Oberämtern nachdrück- 
lich empfohlen, die Rathsschreiber nur bei voller Ueberzeugung der Tüchtigkeit dafür 
zu verwenden, außerdem aber die Notizen-Aufnahme (übrigens auf Kosten der Gemein- 
den) den Steuer-Commissären, welche jedenfalls die Prüfung vorzunehmen haben, zu 
übertragen. · 
Was die Einrichtung der Notizen-Aufnahme betrifft, so ist auf dem Titel jeder 
Cataster-Tabelle, wofür in den Beilagen A. B, C, D, k, nach der Verschiedenheit der 
Gewerbe-Abtheilung fünf Formulare gegeben sind, zu bemerken, ob der Ort in die 
Elasse der Dörfer, Landstädte oder größeren Städte gehöre, sodann sind 
a) die Gewerbe nach den unter §9.1 bezeichneten 4 Haupt-Abtheilungen und die 
Handwerber insbesondere nach den in der Beilage Fbezeichneten 4 Unter- 
abtheilungen aufzunehmen. Die Kleinhändler sind mit namentlicher Angabe 
der Gattung des Handels einzutragen, die gleichartigen Handelsartikel müssen 
zusammengestellt werden, und die Händler ein= und ebendesselben Artikels auf- 
einander folgen. 
b) Die Gewerbenden werden sowohl in den Haupt= als Unter-Abtheilungen nach 
alphabetischer Ordnung, beziehungsweise der Gewerbe-Gattungen und der Ge- 
werbe-Inhaber, und zwar leßrere mir den Vor= und Geschlechts-Namen, und
	        
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