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e) In den Orten, in welchen die Notizen-Aufnahme durch den Rathsschreiber ge-
schiebet, hat der Oberamts-Steuer-Commissär dieselbe nicht blos nach deren Vol-
lendung zu prüfen und mit den Vorschriften der Instruktion in Uebereinstim-
mung zu bringen, sondern sich auch im Verlauf des Geschäfts zu überzeugen,
ob sie unausgesehzt und zweckmäßig bearbeitet werde. Ueber Mängel und Zöge-
rungen hat er die Rathsschreiber zu belehren, und falls dieß keinen genügenden
Erfolg haben sollte, das Oberamt um Einschreitung anzugehen, welches sofort
die geeigneten Maaßregeln zu ergreifen hat.
4. 55.
Fortseßzung.
2) Einschähung.
Die Einschätzung selbst geschiehet auf Kocken der Staatskasse, unter der Leitung
des Oberamts-Steuer-Commissärs durch einen Oberamtsschäber und eine Schätungs-
Deputatlon von vier Mitgliedern, welche zur Hälste aus der Gemeinde und zur Hälfte
aus benachbarten Orten genommen wird.
Die Schähungs-Deputirten dürfen jedoch nicht gegenseitig von einer Gemeinde zur
andern genommen werden, und bei der Einschätzung in größeren und gewerbreicheren
Orten sind die Zunft-Vorsteher oder andere mit den Gewerbe-Verhältnissen besonders
bekannte Personen, jedoch nur mit berathender Stimmmc, beizuziehen.
Die Ortsschäßer werden von dem Gemeinderath und Bürger-Ausschußf, die aus-
wärtigen Schäßer aber von dem Steuer-Commissär gewählt; nur da, wo der leßtere
zugleich Orts-Vorsteher ist, wählt zur Schäzung in seinem Wohnort das Oberamt die
auswärtigen Schäßer.
In der Wahl der auswärtigen Schäter hat der Steuer-Commissär, beziehungs-
weise das Oberamt auf gewerbebundige, unbefangene und rechtliche Männer zu sehen,
und wo es ausführbar ist, Leute aus angrenzenden Oberämtern, die auch dort für das
Schätungsgeschäft gebraucht werden, zu. wählen.
Der Steuer-Commissär und Oberamtsschäßer werden von dem Oberamt, die übri-
gen Schäbungs-Deputirten hingegen von dem Oberamts-Steuer-Commissär vor dem ver-
sammelten Gemeinderath verpflichtet.