Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

605 
Jeder Schaͤtzer hat eine zu zaͤhlende Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet 
der Commissaͤr. 
Der Oberamts-Steuer-Commissaͤr ist in Beziehung auf sein Dienstverhaͤltniß dem 
K. Steuer-Collegium unmittelbar untergeordnet, an welches er nicht nur in Anstands- 
sällen besondern, sondern auch über den Fortgang des Geschäfts je nach Ablauf von 
sechs Wochen ordentlichen Bericht zu erstatten hat. 
Der Oberamtsschätzer und die Schätungs-Deputirten sind, was den Dienstgang 
und die Anordnungen zu Vollziehung des Geschäfts betrifft, dem Steuer-Commissär 
untergeordnet. 
Als Velohnung wird ausgeseßt: 
dem Oberamts-Steuer-Commissär, Taggeld 2 fl. 30 kr., Reisekosten = Ersaß für jede 
Reisestunde 50 kr.; 
dem Oberamtsschäher für Alles täglich 2 fl.; 
den übrigen Schätzungs-Depmirten, und zwar 
a) denen aus der Gemeinde, jedem täglich 40 kr., 
b) denen von auswärtigen Orten, jedem täglich 1 fl. 20 kr. 
Mit den Schäßungen ist zu beginnen, sobald so viele Norizen-Aufnahmen vollen- 
det sind, daß das Schäbungs-Geschäft ununterbrochen fortgehen kann. 
Den Schäbungs-Commissionen wird es zur dringenden Pflicht gemacht, mit allem 
Ernst auf die Herstellung richtiger, vollständiger und den Instruktions-Bestimmungen 
entsprechender Cataster hinzuwirken. Sie haben zu dem Ende nicht nur die lebten 
Steuer-Rollen bei den einzelnen Gewerben sorgfältig zu vergleichen, sondern auch die 
Gewerbe-Verhältnisse eines jeden Orts und der verschiedenen Gewerbszweige in dem- 
selben genau ins Auge zu fassen, Vergleichungen mit den Schäbungen anderer in glei- 
cher Gewerbslage befindlicher Orte anzustellen, auch über den Umfang und die Ergie- 
bigkeit einzelner bedeutender Gewerbe sichere Erkundigung einzuziehen. 
Die Oberamts-Steuer-Commissäre benachbarter Oberämter haben sich im Verlauf 
des Geschifts, und namentlich der ersten Zeit desselben, die Schäbungs-Resultate und 
ihre Erfahrungen über einzelne wichtigere Gegenstände gegenseitig mitzutheilen, zu wel- 
chem Ende sie ermächtigt werden, an angemessenen Berührungs-Punkten mit zwei bis 
drei ihrer angrenzenden Collegen persônliche Zusammenkünfte zu halten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.