Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Wuͤrde sich zeigen, daß die Schaͤtzleute von den Gewerbe-Verhältnissen eines Orts 
unzureichende Kenntnisse haben, oder daß sie das Bestreben aͤußern, diese Verhaͤltnisse 
zu entstellen und allzu niedrige Schaͤtzungen zu bewirken; so hat der Steuer-Commissaͤr 
nöthigenfalls unter Rücksprache mit dem Oberamt auf anderem geeignetem Wege jene 
Notizen sich zu verschaffen, die Gewerbsleute selbst vorzuberusen und über ihre Gewerbe- 
Verhältnisse zu befragen, die Schäber mit Nachdruck und unter Hinweisung auf den 
abgelegten Eid an gewissenhafte Schähungen zu erinnern, und falls diese Erinnerun- 
gen nichts fruchten sollten, das Geschäft abzubrechen und in Gemeinschaft mit dem 
Oberamt unverzüglich Bericht an das Steuer-Collegium zu erstatten. 
Ueber das Schäßungsgeschäft ist von jedem Ort ein kurzes Protokoll zu führen, 
welches die Wahl und Becidigung der Orts= und Nachbarschäßer, so wie die während 
des Geschäfts vorkommenden ausserordentlichen Anstände und deren Erledigung, beson- 
ders aber die etwa unvermeidlichen Abweichungen von der Instruktion, unter Angabe 
der Gründe, enthalten muß. 
Auch hat der Steuer-Commissär sowohl für sich, als die Schäbungs-Deputirten 
ein Diarium zu halten, mit welchem die Kosten-Rechnung zu belegen ist; die Reiseko- 
sten-Berechnung des Steuer-Commissärs bedarf hinsichtlich der Entfernung der einzel- 
nen Orte oberamtlicher Beglaubigung. 
. 4%. 
Publikation des Einschätzungs-Resultats und Rekurs Erledigung. 
Das vollzogene Einschäbungsgeschäft wird in jeder Gemeinde in Gegenwart des 
Gemeinderaths der gesammten Inwohnerschaft von dem Steuer-Commissär publicirt, 
und zu Vorbringung allen falsiger Einwendungen ein Termin von acht Tagen anbe- 
raumt. · 
Mit der Bekanntmachung dieses Termins ist zugleich eine Belehrung über die 
Folgen der Reblamationen, wie solche hiernach näher angegeben sind, zu verbinden. 
Werden Einwendungen vorgebracht, und lassen sich die Reklamanten durch den 
Steuer-Commissär darüber nicht zurechtweisen; so wird zu einer neuen Einschätzung, 
in Beziehung auf die angefochtenen Ansäße, geschritten. 
Die Schäbungs-Commission wird zu diesem Ende mit zwei Mitgliedern verstärkt, 
wovon das eine der Steucr-Sommissär in oder ausserhalb des Orts, und das andere
	        
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