Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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steuerpflichtigen geheiratheten Gehuͤlfen zu zaͤhlen sind, ist da, wo sie vorkommen, un- 
ter Anfuͤhrung der verschiedenen Categorien und der einer jeder derselben zukommen- 
den Beschäftigungsart besonderer Bericht an das K. Steuer-Collegium zu erstatten. 
- g.12. 
b) Classen. 
Fede der vier Handwerks-Abtheilungen erhält 9 Classen, worin 
die erste die Gewerbe mit Beschränkung im Betrieb, 
— ohne Beschränkung aber auch ahne Gehülfen, 
— zweite — 
— dritte — — mit einem Gehülfen, 
— vierte — — — 2—5 — 
— fünfte — — — 4—5 — 
— sechste S — — 6—8 — 
— siebente — — — 9—12 —- 
— achte — — — 15—18 — 
— neunte — — — 19—24 — begreift. 
Wenn einzelne ausgezeichnet gute Gewerbe vorkommen, welche durch die in der 
Classentafel vorgezeichneten Elassen nicht vollständig betroffen werden können, nament- 
lich solche, die mehr als das angenommene Maximum von 24 Gehülfen haben, oder 
welche nach der Natur ihres Gewerbes aus dem Betriebs-Capital ihren Haupt-Nugtzen 
ziehen, so werden die Schätzungs-Commissionen nach Maßgabe des höheren Ertrags 
(übrigens mit Rücksicht auf die Scale der Classentafel und so weit es zuläßig ist, 
durch Uebergreifen in die höheren Elassen) außerordentliche Ansäße machen, diese Aus- 
nahmen aber durch Beisäße in den Cataster-Tabellen genügend erläurern. 
K. 15. 
U) Absiufungen. 
Theils nach den auf den Gewerbsbetrieb einwirkenden örtlichen, theils nach den 
persönlichen Verhältnissen des Gewerbe-Inhabers finden in der ersten Elasse 5, in je- 
der der folgenden 8 Elassen aber neben jenen 5, noch eine weitere Stufe, zwischen der 
vierten und fünften Abstufung (# 5), also zusammen sechs Abstufungen statt.
	        
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