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F. 14.
Normen für die Anwendung der Classen.
Erste Elasse.
In die erste (niedrigste) Classe eignen sich alle Meister und Gewerbende, welche
nicht nur ohne Gehülfen ihr Gewerbe treiben, sondern auch
a) entweder sich mehr dem Feldbau, und zwar mit eigener Hand und eigenem
Vieh, also nicht durch Taglöhner und mit Mieth-Vieh widmen, und deßhalb
ihr Gewerbe nur periodisch und zu gewissen Zeiten betreiben;
b) oder obgleich Meister, doch ihr Gewerbe meist nur gesellenweise und für Rech-
nung anderer Meister oder Werke-Inhaber betreiben, oder ihre Fabrikate durch
eigenes Hausiren abzusehen suchen müssen; diesen gleich zu achten sind geheira-
thete Gehülfen von Meistern und solche Gehülfen, die obwohl nicht geheirathet,
in der Art angesessen sind, daß sie Bürger= oder Wohusteuer bezahlen;
e) oder neben dem Gewerbe mit Taglohn arbeiten, Botengehen, Stricken, Spin-
nen um den Lohn, einen Verdienst zu machen genöthiget sind;
4) oder durch hohes Alter, Kraftlosigkeit oder Leibesgebrechen an der vollen
Gewerbsthätigkeit gehindert sind. ·
Meister, welche das Gewerbe ganz aufgegeben haben und blos noch zum Zunft-
verband halten, sind, wie die im öffentlichen Almosen stehenden Gewerbsangehbrigen,
von der Gewerbesteuer frei zu lassen.
Dagegen gehbrt ein Gewerbe nicht in die erste Classe aus dem Grunde, daß
dasselbe an sich und seiner Matur nach nur zu gewissen Zeiten betrieben werden kann,
oder weil es uͤberhaupt schlecht geht, noch weil es an obrigkeitliche Preise gebunden ist.
C. 15.
Zweite Elasse.
In die zweite Classe gehödren Meister und Gewerbende:
a) die zwar ohne Gehülfen arbeiten, bei denen aber auch die oben berührten vier
Beschränkungen, welche sie in die erste Classe qualisictren, nicht vorliegen;
b) alle Meisters-Wittwen, welche nur mit Einem Gesellen arbeiten;
Wc) alle Meister, welche entweder wegen hohen Alters, Kraftlosigkeit oder wegen
körperlicher Gebrechen ihrem Gewerbe nicht vorstehen können, und deßhalb
einen Gehülfen haben;