Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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mit fremden Fabrikaten das Haupt-, und die eigene Fabrikation blos das Neben-Ge- 
schäft ausmacht, bei der (hienach in F. 29) angeordneten Besteurung in doppelter 
Eigenschaft sein Verbleiben hat. 
Da in Städten überhaupt, und insbesondere in volbreichen Städten, gewöhnlich 
ein besserer Gewerbebetrieb und eine bessere Zahlung als auf dem Lande statt findet, 
so ist die niedrigste Abstufung in jeder Elasse in der Regel nur für Dorfgewerbe be- 
stimmt, und zwar, so viel die erste und zweite Elasse betrifft, nur für diejenigen, bei 
denen meistens nur im Taglohn gearbeitet wird, für junge Anfänger, die noch wenig 
Kundschaft haben, und für Gewerbende, denen das, zu einem der Lokalität entsprechen- 
den Gewerbebetrieb nèthige Capital fehlt, für diejenigen, welche ihr Gewerbe nur selten 
betreiben, und zunächst blos wegen des Zunftverbandes zu demselben halten; wogegen 
auch Dorfgewerbe, bei denen solche Hindernisse eines bessern Betriebs nicht vorbom- 
men, in die zweite, und wenn der Umfang des Gewerbes nicht an die Oertlichkeit ge- 
bunden ist, gleich den Gewerben in den Land= und größern Städten, durchgreifend in 
die höheren Abstufungen zu sehen sind. 
Für Gewerbe in Landstädten bildet der Regel nach die zweite Abstufung den 
niedrigsten Ansah; sie findet namentlich unter den so eben für Dorfgewerbe der ersten 
Absiufung bezeichneten Umständen Anwendung, so wie der dritten und den folgenden 
Abstufungen diejenigen Gewerbe in Landstädten angehdren, die nicht an den angege- 
benen Hindernissen leiden. 
Für größere Städte und solche, die sich durch einen verhältnißmäáßig lebhaften 
Verkehr auszeichnen, ist in der Regel die dritte Abstufung zum niedrigsten Ansatz be- 
stimmt und es bann, ohne ganz überwiegende Gründe, ein Gewerbe in denselben nie- 
mals in die niedersten Abstufungen einer Elasse geseht werden; je nach Verschieden- 
heit der Ausdehnung und Ergiebigkeit eines Gewerbes ist sodann zur vierten Abstu- 
fung a und b, und zur fünften auszusteigen. 
Gewerbe in Landstädten können ausnahmsweise in die erste, und Gewerbe in 
größeren Städten in die zweite Abstufung gesenzt werden, wenn Gewerbende in der 
ersten und zweiten Elasse sehr arm sind, und zugleich ihr Gewerbe ganz unbedeutend 
betreiben. 
Die bürzere oder längere Dauer der Beschäfrigung eines Gehülfen ist, in so weit 
dadurch keine Elassen-Disferenz begründet wird, bei Festsesung der Abstufungen zu
	        
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