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beruͤcksichtigen, und zwar ohne Beschraͤnkung auf die niedrigeren Classen, namentlich
aber werden in die der Lokalitaͤt entsprechenden hoͤheren Abstufungen der zweiten Classe
diejenigen Meister gesetzt, welche zwar nicht regelmaͤßig einen Gehuͤlfen halten, und
daher nicht in die dritte Classe sich eignen, welche dagegen von Zeit zu Zeit sich einer
Beihuͤlfe fuͤr ihr Gewerbe außerordentlicherweise bedienen.
K. 20.
Normen für die Besteuerung der Kleinhändler:
Für die kleineren Händler sind nach der Beilage 6 sechs Elassen des Ansates
regulirt, die nach Verschiedenheit des im Handel enthaltenen größeren oder kleineren
Capitals, nach dem raschen oder langsamen Umsah, so wie darnach anzuwenden sind,
ob der Handel nur als ein Nebengewerbe, nur periodisch betrieben wird, und nur
dazu dient, um das Einkommen aus einem anderwärtigen Verdienst, z. B. durch
Taglohnen, Stricken, Spinnen oder Handwerks-Arbeiten zu verbessern, oder, ob er
den Haupt-Nahrungszweig eines Händlers gewährt, auch ob der Handel blos durch
Hausiren oder in einem offenen Laden getrieben wird.
5 g. 21.
Aufnahme der Cataster-Tabelle.
Die Ergebnisse der Einschaͤtzung nach den vorstehenden Normen sind von dem
Oberamtssteuer-Commissär in die Cataster-Tabelle lit. A einzutragen, für deren Ge-
brauch demselben folgende weitere Vorschriften gegeben werden:
a) in Beziehung auf die Handwerker:
1) die erste Rubrik wird bei der Notizen-Aufnahme nach den Bestimmungen des
g. 5 ausgefüllt, und bei der Einschähung, insoweit es nöthig ist, berichtiget;
2) in die zweite Rubrik ist die Gehülfenzahl nach den §. 18 angegebenen Rück-
sichten und mit der Unterscheidung, ob es Gesellen (wozu auch andere diesen
gleich zu achtende ordentliche Gehülfen gehèren), oder ob es Lehrlinge sind;
5) in die dritte Rubrik mit gewöhnlichen arabischen Ziffern, die Elasse, wie sie
nach §#. 14—17 ausgemittelt worden, und
4) in die vierte Rubrik der Grund der Elassifikation einzutragen;
5) in die fünfte Rubrik ist die Abstufung, wie sie nach Maßgabe des §. 19 von
der Einschätzungs-Deputation festgesebt worden, und