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Aus diesem Grunde wird der Eigenthuͤmer nicht gerechnet, wenn er die Werke
blos durch seine Leute betreiben laͤßt.
Eben so wenig werden die Gehuͤlfen fuͤr Nebengeschaͤfte in Berechnung genommen.
Bei solchen Werken, wo weder der Inhaber noch ein Gehuͤlfe desselben, sondern
blos die Kunden arbeiten, welchen das Werk gegen einen gewissen Lohn zur Benuͤ-
tzung uͤberlassen wird, wird kein Gehuͤlfe in Berechnung genommen, und keine Arbeits-
Rente berechnet.
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b) Insbesondere von Pächtern steuerfreier Werke.
Die Pächter von Kundenwerken, welche dem Staat oder einem steuerfreien In-
stitut gehören, werden mit der Arbeits-Rente in der zweiten Abtheilung der Hand-
werker nach der Zahl der Gehülfen, und daneben, in so fern sie die Maschinen und
Geräthschaften, oder wenigstens einen Theil derselben zu unterhalten haben, mit dem
vierten bis sechsten Theil des für die einzelnen Gänge bestimmten Ansahes nach den
auf den Gewerbebetrieb einwirkenden Umständen in der geeigneten Elasse und Ab-
stufung angelegt.
Wegen der Pächter von den der eigenen Produktion gewidmeten Werken steuer-
freier Eigenthümer, ist im §. 26 lit. ( das Röthige bestimmt. Sollte in Ansehung sol-
cher steuerfreien Bessungen die Bestimmung eines bestehenden Pachtvertrags der alsbaldi-
gen Anwendung der vorstehenden Besteuerungs-Normen entgegenstehen; so ist wenig-
stens für den Fall des Ablaufs der Pachtzeit deßhalb das Geeignete vorzukehren.
Werke, welche von einem steuerpflichtigen Eigenthümer verpachtet sind, werden
jedenfalls für das Ganze nach den vorgeschriebenen Normen der Besteuerung unter-
worfen.
K. 30.
Aufnahme der Cataster-Tabelle.
Die Ergebnisse der nach vorstehenden Normen zu beforgenden Notizen-Aufnahme
und Einschähung, zu welcher der Oberamtssteuer-Commissär in einzelnen Füällen nach
K. 5 Kunstverständige beiziehen kann, sind in die nach dem Formulare l#. C ein-
gerichtete Cataster-Tabelle folgender maßen einzutragen: