Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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1) Die erste Rubrik wird nach den Bestimmungen des §. a bei der Notizen- 
Aufnahme ausgefüllt; ebenso 
2) die zweite Rubrik, wobei die Vorschrift des §. 55 zu beobachten istz 
5) in die dritte Rubrik ist die eingeschäbte Classe, und 
4) in die vierte der Grund der Elassfikation nach Maßgabe des §. 36 einzutragen. 
Die Steueransätze, wie sie nach den verschiedenen Absiufungen sich darstellen, und 
von den Steuerschätzern nach den Bestimmungen des F. 57 regulirt werden sind, sind 
in der fünften Rubrik einzusehen, und denselben . 
6) in der sechsten die Motive der Einschätung nach den angegebenen Rückschten 
in gedrängter Kürze beizufügen. 
7) Betreffend die Steuer von der Arbeitsrente, welche nach H. 38 nach den bei 
der zweiten Abtheilung der Handwerker aufgestellten Grundsätzen behandelt wird; 
so ist in die erste Unterabtheilung der siebenten Rubrik die Elasse, in die zweite 
die Abstufung, und in die dritte der Steueransaßz selbst einzutragen, wobei 
überall das oben §.21 bei den Handwerkern vorgeschriebene Verfahren anzu- 
wenden ist. 
Endlich ist 
8) in der achten Rubrik der Total-Steueransatz von den Gängen und der Ar- 
beitsrente auszuwerfen. 
Die Tabelle ist sowohl von dem Steuer-Commissär als der Schätungs-Deputa- 
nion unterschriftlich zu beurkunden. 
Vierter Abschnitt. 
Wirthschafts-Gewerbe. 
. 41 
Begriff im Allgemeinen. 
Die Besteuerung der Wirthschafts-Gewerbe umfaßt nicht nur- 
A. die Wirthschafts-Gewerbe im engern Sinne, sondern auch 
B. die Gerränke-Fgbrikationen.
	        
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