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C. 45.
Ausnahmen.
Die Weinbergbesißer, welche mit ihrem eigenen Gewächs einen unbeständigen
Weinschank treiben, werden in den Catastern nicht aufgeführt, ebensowenig, als die
Apotheker, Conditoren und Spezereihändler, welchen, vermöge ihres Gewerbes, Liqueurs
und Essig gláschenweise abzugeben, erlaubt ist.
Weinbergbesiher, welche neben ihrem eigenen Erzeugniß des lehten Jahres auch
altern selbsterzeugten Wein einige Monate des Jahres ausschenken und daher wegen
des lehztern Concession zum Weinschank haben, sind nach den individuellen Umständen
zu catastriren, ohne daß hiefür ddie hienach §. 45 bestimmten Normen unbedingt bin-
dend wären.
&. u.
Gehülfen.
Die Gehülfen werden, unter Zugrundlegung des Standes vom leßten halben
Jahre nach drei Elasseu abgetheilt.
Die erste Elasse begreift die Hausknechte, Wirthschafts-Mägde, Kleider-, Stiefel-
Puber und Lohnbediente, sofern sie in des Wirths Beköstigung stehen.
Die zweite Elasse enthält die Kellnerinen, Köchinnen, Marquecurs und die Lehr-
jungen nach dem ersten Lehrjahr.
Die dritte Classe umfaßt die Oberkellner, Kellner und Köche.
Werden die Marqueurs der Billards auch für die Wirthschaft benützt, so werden
sie bei dieser als Gehülfen zweiter Elasse behandelt, bei den Billards aber nicht in
Berechnung genommen.
Zu den Hülfs-Personen bei den Schildwirthschaften werden auch die gerechnet,
welche hie und da zu landwirthschaftlichen oder zu andern häuslichen Arbeiten gebraucht
werden, und es bleiben nur die auoschließlich für die Feldgeschäfte des Wirths be-
stimmten Personen außer Berechnung. Nie aber ist der Abzug einer solchen Hölfs-
person zuläßig, wenn der Wirth nicht wenigstens sechs Morgen Felder oder zwei
Stöück Vieh besißt. «
Unter die Zahl der Gehuͤlfen werden die nicht aufgenommen, welche wegen Alters,
Kraͤnklichkeit, oder auch wegen Unerfahrenheit des Wirths oder der Wirthin gehalten
werden muͤssen.