Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Die Soͤhne und Toͤchter, welche in den Wirthschaften regelmaͤßig Dienste leisten, 
werden, wenn sie das 164e Jahr erreicht haben, bei den Ansäßeu ebenso, wie fremde 
Gehülfen behandelt. 
K. 45. 
Einschätzung. 
Im Allgemeinen. 
Für die Schild= und Speise-Wirthschaften bestehen nach der Elassentafel lit. K 
6 Classen, und für die Schenkwirthschaften aller Art 4 Elassen, und in diesen Elassen 
bei jenen 4, und bei Weinwirthschaften je 5 Abstufungen, in welche die Gewerbe je 
nach der Verschiedenheit der im §. 41 bezeichneten Momente einzuschäßzen sind. 
Die Ansätzez für die Gewerbe-Inhaber sowohl als deren Gehülfen sind in der an- 
geführten Elassentafel enthalten, für deren Gebrauch folgende nähere Vorschriften er- 
theilt werden. 
g. 46. 
Einschaͤtzung der Classen. 
Die Einschaͤtzung in die Classen richtet sich 
a) theils nach der Oertlichkeit, 
b) theils nach der Gehülfenzahl und der Persönlichkeit des Wirthschafts-Inhabers. 
K. 7% 
Fortsetzung. 
Die erste (niedrigste) Elasse kann in der Regel nur angewendet werden, bei Dôör- 
fern und Weilern, welche nicht an frequenten Straßen liegen. 
Die zweite Elasse findet ihre Anwendung bei großen an frequenten Straßen lie- 
genden Dôrfern und Marktflecken; bei Amtsstädten und bei solchen Oberamtsstädten, 
welche sich weder durch Bevölkerung noch durch lebhafte Passage und vorzüglichen Ge- 
werbebetrieb auszeichnen. 
Mit der dritten Classe wird angefangen bei größeren, und Hauptstädten, so wie 
bei denjenigen Oberamtsstädten, welche, wenn auch keine ausgezeichnet große Bevölke= 
rung, doch einen lebhaften Verkehr, regelmäßige Wochen- und Jahr-Maͤrkte haben, 
und an frequenten Straßen liegen.
	        
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