Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Je nach der Verschiebenheit der weitern hienach bezeichneten Verhaͤltnisse, wird 
nicht nur von der dritten, sondern auch von der ersten und zweiten Classe in die hoͤheren 
Classen aufgestiegen. 
K. 47 . 
Fortsetzung. 
Unter Festhaltung der vorgezeichneten Rücksichten auf die Oertlichkeit eignen sich 
nach der Gehülfenzahl und den persönlichen Verhältnissen des Wirths, 
1) in Dörfern und Weilern in die erste Classe; in größeren an frequenten Stras- 
sen liegenden Drfern und Marktflecken, in Amts-Städten und in Oberamts- 
Städten, welche sich weder durch große Bevölkerung, noch durch lebhafte Pas- 
sage und vorzüglichen Gewerbebetrieb auszeichnen, in die zweite Elasse; so- 
dann in größeren und Hauptstädten, welche entweder eine große Bebblkerung 
oder doch einen lebhaften Verkehr, regelmäßige Wochen= und Jahrmärkte ha- 
ben, und an freqguenten Straßen liegen, in die dritte Elasse; 
diejenigen Wirthschaften, 
a) wo der Wirth selbst die Bedienung, und die Wirthin die Kuͤche besorgt, 
wo also keine Wirthschafts-Gehülfen vorhanden sind; 
b) wo wegen Alrers und Kränklichkeit des Wirths ein Kellner, oder wegen 
Alrers, Kränklichkeit oder Unerfahrenhelt der Wirthin ein Koch oder eine 
Köchin gehalten werden muß. 
2) Beziehungsweise nach der Oertlichkeit in die zweite, dritte und vierte Classe 
diejenigen Wirthschaften, wo 
a) eine Hülfsperson für die Bedienung oder für die Küche gehalten wird, ohne 
daß die Nothwendigkeit durch Alter, Kränklichkeit oder Unerfahrenheit des 
Wirths oder der Wirthin nachgewiesen wird; 
b) wenn zwei Küchenmägde oder mehr als ein Hausknecht auf die Wirthschaft 
gehalten werden. .- 
3) Beziehungsweise nach der Oertlichkeit in die dritte, vierte und fuͤnfte Classe 
Wirthschaften, in welchen 
a) sowohl fuͤr die Bedienung, als fuͤr die Kuͤche, wenigstens ein Gehuͤlfe, oder 
für einen der beiden Geschäftszweige mehr als ein Gehöülfe neben den Kü- 
chenmägden und Knechten gebraucht wird;
	        
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