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tionssteuer von Branntwein und Essig untersucht; dem Ermessen der Schaͤtzungs-De-
putation bleibt aber uͤberlassen, ob nach der Lage des Gewerbes eine Erhoͤhung oder
Verminderung des hieraus hervorgehenden Fabrikations-Quantums in Berechnung zu
nehmen seyh.
Bloße Lohnbrenner sind in der zweiten Abtheilung der Handwerker zu besteuern.
Wegen Besteuerung der Pächter von Bierbrauereien, die dem Staat oder einem
steuerfreien Institut gehören, ist im §. 26 lit. 1, Bestimmung gegeben.
. 5.
Einschätzung.
Die Einschäßtzung geschicht nach der Classentafel lit. L. wobei die Quantität des
Fabrikats für die Elasse, die Qualität aber und der Werth für die Abstufung, deren
je drei für eine Classe gegeben sind, als vorzüglichster Bestimmungsgrund gilt.
Die Resultate der Einschätzung sind in die Gataster-Tabelle lit. E einzutragen,
deren Gebrauch aus vorstehenden Bestimmungen sich von selbst ergiebt.
Fabricirt Jemand Getränke, welche zwar in dieselbe Abtheilung gehören, aber
von verschiedenem Werth sind, so bestimmt das Gesammt-Quantum die Elasse, es
wird aber unter die verschiedenen Abstufungen nach dem Verhältnisse des Werths der
verschiedenen Fabrikate eingetheilt.
Die Cataster-Tabelle ist von dem Oberamtssteuer-Commissär und der Schäßungs-
Deputation zu unterzeichnen.
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Nach Vorstehendem haben sich nun Diejenigen, welche es angeht, genau zu ach-
ten, und es wird insbesondere den Steuerschätzern und den sich selbst einschaͤtzenden
Gewerbenden zur pflichtmäßigen Erwägung gegeben, daß sie durch zu geringe Schaͤ-
hungen und Angaben ihre Mitbürger und Gewerbsgenossen bevortheilen, indem für
die Staatskasse die absolut bestimmte Steuersumme auf die sich ergebenden Verhält-
nißzablen jedenfalls vollständig umzulegen ist. 6 »
Stuttgart den 13. December 1834. Herdegen.
Um 19. d. M. sind die Rechts-Erkenntuisse vom Monat Oktober d. J. ausgegeben worden.