Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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4) Das sogenannte Viehsalz (geringeres Salz und Salz--Abfaͤlle), dessen Erzeu- 
gung, so fern es im Detail-Verkaufe nicht selten zu Vermischung des Kochsal- 
zes mißbraucht wurde, in Zukunft moͤglichst beschraͤnkt werden wird, verkauft 
die Staats-Finanzverwaltung nur auf den Salinen centnerweise um Preise, 
welche je nach der verschiedenen Qualitaͤt im Verhaͤltniß zu den uͤbrigen Salz- 
preisen angesetzt werden. 
5) Bei dem Verkaufe auf den Salinen und Faktorien wird der Centner im so- 
genannten „Gut-Gewicht,“ d. h. mit 1 Pfund Zulage, oder mit 101 Pfund 
gegen Bezahlung von 100 Pfund abgegeben. 
6) Oie Salinen-Verwaltungen und Faktorien sind nicht anders, als gegen baare 
Bezahlung zu verkaufen verpflichtet, nur Abnehmern größerer Quantitäten 
darf gegen vorherige Sicherheits-Einlegung innerhalb des Betrages der leßhtern 
bis zu 5 Monaten Eredit gegeben werden. 
7) Wegen des auf den 1. Februar 1834 eintretenden Preis-Abschlages wird nur 
den bisherigen Fakroren ihr Salzvorrath nach den ermäßigten Preisen be- 
rechnet, den Orts-Verschleußern aber für etwaigen Vorrath keine Preis- 
Räckvergütung geleistet werden; es ist daher Sache der leßteren, sich bei ih- 
ren Salz-Abnahmen von den Faktorien auf den muthmaßlichen Bedarf für 
die noch übrige Zeit zu beschränken. 
8) Für die den Salinen näher liegenden Bezirke, in welchen sich auf dem Wege 
des Privatverkehrs der Kochsalzpreis im Kleinverkauf auf 3 kr. oder weniger 
für das Pfund stellt, werden die bisherigen Faktorien auf Rechnung der 
Staats-Finanzverwaltung zu bestehen aufhèren; indessen können die bisherigen 
Fabtore, wenn sie Handelsberechtigte sind, den Salzverkauf auf eigene Rech- 
nung fortsehen, und namentlich innerhalb des Betrages der von ihnen einge- 
legten Dienstkautionen bei den Salinen-Verwaltungen als Salzabnehmer drei- 
monatlichen Credit erhalten, wenn die Kaution durch eine nachträgliche Ur- 
kunde auch für diesen Fall gültig erklärt wird. 
Die K. Ober= und Kameralämter haben daher den Gang des Salzhandels zu 
beobachten, und, wenn im Privatverkehr jener Preis ohne Vermittlung der Bezirks- 
Fakrorien, welche, gegen den Bezug der Faktoriegebühren, der K. Salzgefäll-Verwal-
	        
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