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freiwilligen Gerichtsbarkeit der Sportel in so weit, als die letztere durch eine amtliche
Handlung einer Staatsbehoͤrde nach dem Gesetze begruͤndet ist.
Art. 4.
Grundlage für die Sportel-Berechnung.
Bei der Berechnung der für die Geschäfte der Gerichts= und Anns-Notare, bezie-
hungsweise der Bezirksgerichte, so wie der Pupillen-Senate der höheren Gerichte
zu erhebenden, nach dem Vermögen zu bemessenden Sporteln wird das Aktiv-Vermeo-
gen zu Grunde gelegt, und es werden von demselben die Schulden, so weit sie in das
Inventar ausgenommen und nicht schon vor dessen Aufnahme von baaren Mitteln der
Erbschaft bezahlr, oder von einzelnen Erben oder anderen Personen auf unverdächtige
Weise gültig übernommen worden sind, nicht in Abzug gebrachr.
» Art. 5.
Fortsetzung.
Wenn bei einem Geschäfte, welches der Sportel unterliegt, die Werthssumme,
die bei der Berechnung der Sportel zu Grunde zu legen ist, nicht ausgemitielt ist, so
hat die Theilungs= oder vormundschaftliche Behörde, nach vorheriger Vernehmung der
Betheiligten, solche zum Behufe des Sportel-Ansates durch beiläufigen Anschlag zu be-
stimmen. Die Betheiligten können, wenn sie diesen Anschlag für unrichtig halten, eine
sôrmliche Taration des zu besportelnden Gegenstandes verlangen.
II. Besondere Bestimmungen.
4) Inventur= und Theilungs-Sporteln.
Art. 6.
Gegensiände, welche der Sportel nicht untrrliegen.
Gegenstände, welche entweder nicht zur Verlassenschaft eines Verstorbenen geh5-
ren, wie die in Natur vorhandenen Sondergüter (peculia) der Kinder, oder die
durch die Theilungs-Behörden nicht zu vertheilen sind, wie z. B. untheilbare Familien=
Fideicommisse, werden zum Behuf des Sportel-Ansatzes dem sonst vorhandenen Ver-
mögen nicht zugeschlagen.
Zu den vorbemerkten Sondergütern der Kinder gehören jedoch diejenigen Vermö-
genstheite nicht, welche denselben, wie gewöhnlich bei Evenrual-Theilungen der Fall ist,
blos vorlausig zugewiesen worden sind, und erst nach dem Tode des überlebenden Va-