Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

19 
freiwilligen Gerichtsbarkeit der Sportel in so weit, als die letztere durch eine amtliche 
Handlung einer Staatsbehoͤrde nach dem Gesetze begruͤndet ist. 
Art. 4. 
Grundlage für die Sportel-Berechnung. 
Bei der Berechnung der für die Geschäfte der Gerichts= und Anns-Notare, bezie- 
hungsweise der Bezirksgerichte, so wie der Pupillen-Senate der höheren Gerichte 
zu erhebenden, nach dem Vermögen zu bemessenden Sporteln wird das Aktiv-Vermeo- 
gen zu Grunde gelegt, und es werden von demselben die Schulden, so weit sie in das 
Inventar ausgenommen und nicht schon vor dessen Aufnahme von baaren Mitteln der 
Erbschaft bezahlr, oder von einzelnen Erben oder anderen Personen auf unverdächtige 
Weise gültig übernommen worden sind, nicht in Abzug gebrachr. 
» Art. 5. 
Fortsetzung. 
Wenn bei einem Geschäfte, welches der Sportel unterliegt, die Werthssumme, 
die bei der Berechnung der Sportel zu Grunde zu legen ist, nicht ausgemitielt ist, so 
hat die Theilungs= oder vormundschaftliche Behörde, nach vorheriger Vernehmung der 
Betheiligten, solche zum Behufe des Sportel-Ansates durch beiläufigen Anschlag zu be- 
stimmen. Die Betheiligten können, wenn sie diesen Anschlag für unrichtig halten, eine 
sôrmliche Taration des zu besportelnden Gegenstandes verlangen. 
II. Besondere Bestimmungen. 
4) Inventur= und Theilungs-Sporteln. 
Art. 6. 
Gegensiände, welche der Sportel nicht untrrliegen. 
Gegenstände, welche entweder nicht zur Verlassenschaft eines Verstorbenen geh5- 
ren, wie die in Natur vorhandenen Sondergüter (peculia) der Kinder, oder die 
durch die Theilungs-Behörden nicht zu vertheilen sind, wie z. B. untheilbare Familien= 
Fideicommisse, werden zum Behuf des Sportel-Ansatzes dem sonst vorhandenen Ver- 
mögen nicht zugeschlagen. 
Zu den vorbemerkten Sondergütern der Kinder gehören jedoch diejenigen Vermö- 
genstheite nicht, welche denselben, wie gewöhnlich bei Evenrual-Theilungen der Fall ist, 
blos vorlausig zugewiesen worden sind, und erst nach dem Tode des überlebenden Va-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.