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ters oder der überlebendeu Mutter zu wirklicher Ausscheidung kommen. (Vergl. Ver-
ordnung vom 21. Mai 1825, §. 36, Reg. Bl. S. 557.)
Dagegen bleibt das bei einem Dritten noch in Nußnießung stehende hinterfällige
Vermögen eines Erblassers bei dessen Verlassenschafts-Theilung von der Sportel-Ent-
richtung befreit. -
Art.7
Fortsetzung.
Lehen-, Stamm= und Familien-Fideicommis-Güter sind nur dann in die Inven-
tare (vorbehältlich einer Vormerkung innerhalb Falzes) nicht aufzunehmen, somit
zu dem der Sportel unterworfenen Aktiv-Vermögen nicht zu rechnen, wenn sie unge-
theilt und ohne Dazwischenkunft der Theilungsbehörde von selbst an den neuen In-
haber übergehen.
Kommen dagegen dergleichen Güter zur Vertheilung, oder wird in Hinsicht auf
dieselben wegen anderer besonderer Verhältnisse die Thätigkeit der Theilungsbehörde in
Anspruch genommen, so sind sie e in die Inventare einzutragen, und unterliegen der ge-
sehlichen Sportel.
Tedoch findet bei den in dem Art. 3 des gegenwärtigen Gesebes bezeichneten stan=
desherrlichen und ritterschaftlichen Familien auch im Falle der Vertheilung solcher Gü-
ter eine Sportel nicht Statt, wenn die Vertheilung ohne Dazwischenkunft einer obrig-
keitlichen Behörde geschieht.
. Art. 8. 6
Sportelberechnung, wenn die Inventarisation nicht durch den Notar geschieht.
Wenn und so weit bei den mit Vermögens-Aufnahme verbundenen Geschäften
die Inventarisation ohne Mitwirkung des Notars durch das Waisengericht, oder durch
beeidigte Schäher vorgenommen wird, sind nur drei Viertheile der für die ganze
Arbeit vorgeschriebenen Sportel zu entrichten.
Ein solcher Abzug tritt jedoch bei der Sportel von Gant-Inventaren, welche der
Notar verfertigt, nicht ein, wenn gleich die Waisengerichte ohne Mitwirkung des No-
tars an der Aufnahme derselben vorbereitend Theil genommen haben.
Eine weitere Ausnahme von vorbesagter Regel sindet bei den Eheverträgen statt.
(Pergl. Art. 10.)