Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Art. 9. 
Schätzung der der Sportel unterworfenen Gegenstände. 
Die Notare, beziehungsweise die Aktuare der Bezirks= und der höhern Gerichte, 
haben streng darauf zu achten, daß der Anschlag der unter dem Aktiv-Vermögen be- 
griffenen Realitäten und Fahrniß-Stücke dem wahren Werthe derselben gemäß ge- 
schebe, und zu dem Ende die Schäßer erforderlichen Falls an ihre Pflichten zu erinnern. 
Leisten Lehtere denselben dennoch keine Folge, so ist dem zuständigen Gerichte 
Anzeige hievon zu erstatten, welches sodann eine Revision des Anschlages entweder 
selbst vorzunehmen oder nach Umständen durch andere verpflichtete Schäter vornehmen 
zu lassen, und den Anschlag definitio festzusehen hat. 
, Art. 10. 
Sportelberechnung bei einzelnen Geschaͤften: 
a) von Beibringens-Inventaren und Eheverträgen. 
Wenn bei Ehevertraͤgen der Notar kein Beibringens-Inventar zu fertigen hat, 
so ist nur die Hälfte der für Beibringens-Inventare zu entrichtenden Sportel anzu- 
sehen. Diese Bestimmung tritt namentlich dann ein, wenn durch den Ehevertrag un- 
ter den Gatten die allgemeine Güter-Gemeinschaft festgesent worden. 
Wenn nach den Bestimmungen des Ehevertrags der eheliche Gewinn oder Ver- 
lust einem der beiden Ehegatten allein zufallen soll (vergl. Art. XXX. Nr. 2 des No- 
tariats-Edikts), so wird nur derjenige Vermögens-Betrag, welcher in den das Inven- 
tar vertretenden Ehevertrag ausgenommen worden, dem Sportelansatze unterworfen. 
Art. 11. 
Fortsetzung. 
In Dispensations-Fällen (wenn der Ehevertrag privatim errichtet worden) finben 
nachstehende Bestimmungen statt: · . 
Wenn unter den Reuverlobten die allgemeine Gütergemeinschaft bedungen, und 
durch den hierüber errichteten Vertrag sowohl die Summe des beiderseitigen Beibringens 
überhaupt als auch dasjenige, was jedes von ihnen dereinst gegen seine Geschwister 
einzuwerfen, oder an seinem hinterfälligen Vermögen in Abzug zu bringen hat, hin- 
reichend beurkundet wird (Art. XXX. Nr. 1 des Notariats-Edikts), so ist ein Sechs- 
theil der für Beibringens-Inventare überhaupt bestehenden ordentlichen Sportel 
anzuseben. «««
	        
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