Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

24 
Art. 16. 
Insbesondere für den Fall, wenn nur Ein Erbe vorhanden. 
Wemn ein Verstorbener auch nur Einen Erben hinterläße, es ist aber wegen der 
Verhältnisse des letzteren, weil er z. B. noch minderjährig ist, oder in ehelicher Er- 
rungenschafts-Gesellschaft lebt 2c. die Aufnahme des Vermögens nothwendig, so ist 
die gewöhnliche Real-Theilungs-Sportel anzuseßen. 
Wenn eine Wittwe, welche entweder die einzige Gläubigerin ihres verstorbenen 
Gatten ist, oder die Befriedigung der außer ihr vorhandenen Gläubiger freiwillig über- 
nimmt, von den weiblichen Freiheiten Gebrauch macht, und wenn alsdann auf das zum 
Behuf der Eventual= oder Realthellung ausgenommene Inventar keine wirkliche Thei- 
lung folgt, vielmehr der Wittwe die ganze Vermögensmasse für ihr dieselbe überstei- 
gendes Beibringen überlassen wird; so ist die Sportel von Gant-Inventaren, beziehungs- 
weise ohne oder mit Verweisung, anzuseßen. 
Art. 17. 
e) Von der Vertheilung des Vermögens Verschollener. 
Die Theilungs-Sportel für die definitive Vertheilung des Vermögens eines Ver- 
schollenen ist, wenn das Vermögen denselben Personen zufällt, an welche solches früher 
vorläusig ausgefolgt war, nach dem Vermögensstande zur Zeit der vorläufigen Aus- 
folge zu berechnen. « 
Im entgegengesetzten Falle ist fuͤr die Sportelberechnung der Vermoͤgensstand zur 
Zeit der definitiven Vertheilung zu Grunde zu legen. 
Ist nur ein einziger Erbe vorhanden, so unterbleibt, vorbehaͤltlich der Cognitions- 
Sportel (Art. 20 unten) der Ansatz einer Theilungs-Sportel. 
Art. 18. 
f) Bei der Concurrenz einer Real= und Eventual-Theilung. 
Bei der Concurrenz einer Real= und Eventual-Theilung wird aus dem ganzen, 
zur Vertheilung gekommenen Vermögen die Real-Theilungs-Sportel berechnet und 
solche auf die reell oder eventuell zu vertheilenden Vermögens-Quoten verhältnißmäßig 
ausgetheilt, sofort die auf das reell vertheilte Vermögen gefallene Sportel ganz, die 
das eventuell zur Vertheilung gekommene Vermögen treffende Sportel aber zur 
Hälfte zum Anfatz und Einzug gebracht-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.