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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag.
« ·Drocente.flxkr.
so daß die Sportel beträgt bei einem Vermögen von
« 10,00fl.. —
10,000 fl.. — 5
50,000 fl. —
100, 000 fl. —
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b)EVentual«-Theillmgen. Die Haͤlfte der Real-Theilungs-Sportel.
2) Fuͤr die Pruͤfung und Solennisirung der Eventual- und
Realtheilungen, Vermögens-Uebergaben und der diesen
gleichkommenden Geschäfte, so weit solche bei Exemten
erster Classe stattfindet, ingleichen für die Cognirion über
die zeitliche oder gänzliche Unterlassung dieser Geschäfte
Bei einem Vermögen von 60,000 fl. und darüber ist
immer der höchste Betrag anzusehen.
Vermögens-Absonderungen, (. (Real-) Theilungen.
Vermögens-Absonderungs-Verträge, wie Abfertl!.
gungs-Verträge.
Vermögens-Uebergabe, (. (Real-) Theillmgen:
Vermögens-Untersuchungen, auf welche (z. B. wegen
Vergleichs) keine Gantverweisung folgt, wie (Beibringens-)
Inventare:
Verschollene. »
Neben der Sportel fuͤr die Bewilligung der Ausfolge des
Vermögens eines Verschollenen gegen Sicherheits-Leistung,
und zwar: ,
1) wenn das Vermögen nicht mehr als 100 fl. betraͤgt. Nichts.
2) bei einem Vermoͤgen von mehr als 100 fl. je von 100 fl. 4 —
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