Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

33

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.

 

«  ·Drocente.flxkr.
so  daß  die  Sportel  beträgt  bei  einem  Vermögen  von
«  10,00fl..  —
10,000  fl..  —  5
50,000  fl.  —
100,  000  fl.  —
u.  f.  f.

12  19  —
EI
SS

□O#
—
S

.-1



S  —
il


b)EVentual«-Theillmgen.  Die  Haͤlfte  der  Real-Theilungs-Sportel.


2)  Fuͤr  die  Pruͤfung  und  Solennisirung  der  Eventual-  und

Realtheilungen,  Vermögens-Uebergaben  und  der  diesen
gleichkommenden  Geschäfte,  so  weit  solche  bei  Exemten
erster  Classe  stattfindet,  ingleichen  für  die  Cognirion  über
die  zeitliche  oder  gänzliche  Unterlassung  dieser  Geschäfte

Bei  einem  Vermögen  von  60,000  fl.  und  darüber  ist
immer  der  höchste  Betrag  anzusehen.

Vermögens-Absonderungen,  (.  (Real-)  Theilungen.

Vermögens-Absonderungs-Verträge,  wie  Abfertl!.
gungs-Verträge.

Vermögens-Uebergabe,  (.  (Real-)  Theillmgen:

Vermögens-Untersuchungen,  auf  welche  (z.  B.  wegen
Vergleichs)  keine  Gantverweisung  folgt,  wie  (Beibringens-)
Inventare:

Verschollene.  »
Neben  der  Sportel  fuͤr  die  Bewilligung  der  Ausfolge  des
Vermögens  eines  Verschollenen  gegen  Sicherheits-Leistung,
und  zwar:  ,

1)  wenn  das  Vermögen  nicht  mehr  als  100  fl.  betraͤgt.  Nichts.
2)  bei  einem  Vermoͤgen  von  mehr  als  100  fl.  je  von  100  fl.  4  —

D
l

bis  5