Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

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6)  Artikel  IV,  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
,,Als  Höchstpreis  gelten  für  1500  Gramm  Grahambrot  85  Pfennig,

für  2  Kilogramm  Schlüterbrot  1  Mark  und  für  1  Kilogramm
Formbrot  43  Pfennig.“

Bremen,  den  16.  Dezember  1917.  
Die Kriegsdeputation.

(Beilage  69.)  Verordnung  der  Kriegsdeputation,  betreffend  Höchstpreise  für  die    Abgabe  von
Mehl.  (Nr.  347  der  Bremer  Nachrichten    vom  16.  Dezember  1917).

 

Auf  Grund  von  §  58  der  Reichsgetreideordnung  und  von  §  2  der  dazu
erlassenen  Bremischen  Verordnung  vom  19.  August  1917  (Gesetzbl.  S.  185)  werden
für  den  Kommunalverband  der  Stadt  Bremen  mit  dem  Landgebiet  und  Vegesack
Höchstpreise  für  die  Abgabe  von  Mehl  an  Verbraucher

von  35  Pfennig  für  das  Pfund  Weizenmehl,

,, 45  ,,  ,, ,,  ,, Weizenauszugsmehl,
„  30  ,, „  „  ,, Roggenmehl,
,, 25  ,,  ,, ,, ,, Roggenschrot

festgesetzt.

Bremen,  den  16.  Dezember  1917.
Die  Kriegsdeputation.

(Beilage  70.)  Verordnung  der  Kriegsdeputation,  betreffend  das  Backen  und  Feilbieten  von
Kuchen  und  Brot.  (Nr.  347  der  Bremer  Nachrichten  vom  16.  Dezember  1917).

Die  Bestimmungen,  wonach  das  Backen  und  Feilbieten  von  Kuchen  und
Brot  in  ein  und  demselben  Betriebe  verboten  ist  und  wonach  den  Bäckern  und
Konditoren  das  Backen  von  Teig  verboten  ist,  der  in  Privathaushaltungen  hergestellt
ist,  werden  für  die  Zeit  vom  17.  bis  29.  Dezember  1917  außer  Kraft  gesetzt.

Bremen,  den  16.  Dezember  1917.
Die  Kriegsdeputation.

 

Druck  und  Verlag  von  Carl  Schünemann.  Bremen.