Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in sedem der koptrahirenden 
Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden. 
Art. 7 
In Betreff des Salzes tritt die freie Stadt Frankfurt der zwischen den kontra- 
birenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredung, soweit letztere auf dortige 
Verhältnisse Anwendung findet, in folgender Art bei: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge- 
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehbrigen Ländern 
in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung 
einer der vereinigten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren 
Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. 
5b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum 
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit 
Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt 
wird, und unter den Vorsichts-Maßregeln stattfinden, welche von denselben 
für nörthig erachtet werden. 
uc) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehbrige Staaten ist 
frei. 
d) Was den Salz-Handel innerhalb der Vereins-Staaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, 
wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge deßhalb bestehen. 
o) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus 
Srtaats, oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen 
mit Pässen von bffentlichen Behörden begleitet werden. 
1 Wenn, ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem 
dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein 
Salz in fremde, nicht zum Vereine gehbrige Staaten versenden lassen will, 
so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch 
werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch 
vorhergängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den
	        
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