Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr.  2448.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  4.  März  1898.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (V.  Ausgabe  vom  1.  Januar  1898,
Reichs-Gesetzbl.  von  1898  S.  7),  ist  wie  folgt  zu  ergänzen:
I.  Mit  Wirkung  vom  1.  März  d.  J.
a.  Oesterreich  und  Ungarn.  II.  Ungarn.
Die  Bezeichnungen  der  Eisenbahnen  unter  Nr.  4  und  Nr.  14
sind  in  nachstehender  Weise  geändert  worden:
4.  Györ—Sopron—Ebenfurter  Eisenbahn-Gesellschaft  und  die  im
Betriebe  derselben  stehende  Lokalbahn  Fertövidék.
14.  Torontáler  Lokalbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende
Lokalbahn  Temesvár  —  Módos.
b.  Schweiz.
Unter  „A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene
Bahnen  und  Bahnstrecken.“  ist  nachzutragen:

15.  Schmalspurige  Rhätische  Bahn.

II.  Mit  Wirkung  vom  25.  März  d.  J.
Unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter
eigener  Verwaltung."  sind  nachzutragen:

10  a.  Albthalbahn.

47  a.  Kaysersberger  Thalbahn,  einschließlich  der  Bahn  Colmar  —
Winzenheim.

55a.  Liegnitz  —  Rawitscher  Eisenbahn.

68  a.  Niederlausitzer  Eisenbahn.

68  b.  Nordhausen  —  Wernigeroder  Eisenbahn.

Berlin,  den  4.  März  1898.

Der  Reichskanzler.
Fürst  zu  Hohenlohe.