Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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sie als ausländisches Ein= und Durchgangs-Gut die zollamtliche Behandlung 
bei einer Erhebungs-Behörde des Vereins bereits bestanden haben, oder der- 
selben noch unterliegen, und eben so wenig diejenigen im Umfange des Vereins 
erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um 
entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zus 
werden.. 6 
8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Cassen desjenigen Staates zu gute“ 
wohin die Versendung erfolgt. Insofèern sie nicht schon im Lande der Versen- 
dung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die: 
Erhebang im Gebiete des leßteren erfolgen- 
9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen 
werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus 
welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der 
gelegensten Zoll= oder Steuer-Behörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch 
Anmeldung sicher gestellt werden kann. 
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgeseht 
seyn werden, bleibe der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungs- 
Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschied der 
transportirten Quantitéten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staates 
nur unter Innehaltung besonders zu bestimmender Straßen und auf den 
schiffbaren Strömen eingeführt, und an dort einzurichtenden Anmelde= und- 
Hebestellen angemeldet und resp. versteuert werden müssen. 
Art. 9. 
Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Vereiche der Vereihsländer von 
anderen, als den im Art. 8 bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen Gegen- 
ständen, in solchen Ländern, in welchen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, erho- 
ben werden, wird im Verhaͤltnisse der kontrahirenden Staaten zu der frelen Stadt 
Frankfurt eine gegenseitige Gleichmaͤßigkeit der Behandlung stattfinden, dergestalt, 
daß das Erzeugniß eines anderen Vereinstaates unter keinem Vorwande hoͤher belastet 
werden darf, als das inländische. Dieselbe Gleichmäßigkeit findet auch bei den Zuschlags- 
Abgaben und. Oktrois statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden,,
	        
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