Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Senat der freien Stadt wird zur Erleichterung der Versendung von Waaren, und zur 
schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstätten, die Reduktionen der 
Maße und Gewichte, welche in den Tarifen der anderen kontrahirenden Staaten 
angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der Zollverwaltung in Frankfurt, als des 
handeltreibenden Publikums amtlich bekannt machen lassen. 
Es sollen auch schon jetzt die Gold= und Silber-Münzen der sämtlichen kontrahiren= 
den Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei den Hebestellen der freien 
Stadt Frankfurt, so wie bei allen Hebestellen des Gesammt-Vereins, und von allen 
Zahlungs-Pflichtigen ohne Unterschied zur Berichtigung der tarifmäßigen gollgesälle 
angenommen, und zu diesem Behufe die Valvations-Tabellen, über welche zwischen 
den bisherigen Vereinsgliedern bereits die erforderliche Einigung stattgefunden hat, 
in der freien Stadt Frankfurt öffentlich bekannt gemacht werden. 
Art. 12. 
Die Wasserzölle oder auch Weggeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß der- 
jenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions. Gebühren), sind von der Schiff- 
fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder 
besondere Staats-Verträge Anwendungen finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim- 
mungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird. 
In leßterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Main als einen Nebenfluß 
des Rheins betriffr, die konrrahirenden Theile unverzüglich in Unterhandlung treten, 
um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus= und Durchfuhr 
der Erzeugnisse der sämtlichen Vereinslande auf den genannten Flässen in den Schiff- 
fahrts Abgaben, mit stetem Vorbehalte der Rekognitions-Gebühren, wo nicht ganz 
befreit, doch möglichst erleichtert wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts-Betriebe seiner Unter- 
thanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem 
Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu gute 
kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreß-Akte, noch andere 
Staats-Verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den prioativen 
Anordnungen der betressenden Regierungen erhoben, doch sollen auch auf diesen Flässen
	        
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