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) Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend die Bernehmung der Vormumschafts-Behörden über nachgesuchte Minderfährigkeits=
Dispensationen.
Da man zu bemerken gehabt hat, daß Dispensatienen von der Minderjährigkeit in
Fällen, wo der Minderjährige ein unter vormundschaftlicher Aufsich: stehendes Verms-
gen besitt, zuweilen ohne vorgängige Vernehmung des Gutachtens der Vormundschafts-
Behörde ertheilt werden, so werden die betreffenden Behörden auf dieses in den bemerk-
ten Fällen durch die Natur der Sache begründete Erforderniß der Instruirung eines
Erkenmnisses über Entbindung von dem Volljährigkeits-Gesetz unter folgenden näheren
Vorschristen aufmerbsam gemacht:
1)
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Bei Dispensations-Gesuchen von Minderjährigen, welche keinen befreiten
Gerichtsstand, oder aber einen solchen vor dem Bezirks-Gericht (Exemte II. Classe)
genießen, hat das Oberamt im ersten Fall die gutächtliche Aeußerung des
Gemeinderaths, im andern die des Bezirks-Gerichts, unter dessen Aufsicht die
vormundschaftliche Vermögens-Verwaltung steht, zu den Akten zu bringen.
Genießt der Minderjährige einen befreiten Gerichtsstand bei dem Kreis-
Gericht (Exemte I. Classe), in welchem Falle das Erkenntniß über die Ent-
bindung von der Minderjährigkeir mit Ausschluß des Bezirks-Amts der Kreis-
Regierung zusteht (Ministerial-Verfügung vom 7. August 1828, Reg-Bl.
S. 635), so sendet das Oberamt seinen an die leßtere gerichteten Bericht über
das Embindungs-Gesuch unter Umschlag an den die vormundschaftliche Verms-
gens-Verwaltung leitenden Pupillen-Senat des betrefsenden Gerichtshofes,
beziehungeweise des Ober-Tribunals, ein; von diesem werden die Abten mit
seiner in möglichst abgekürzter Form beizufügenden gutächtlichen Ansicht der
Kreis-Regierung zuge fertigt.
Von der ertheilten Minderjährigkeits-Dispensation gibt bei Minderjährigen,
die zu den Exemten I. Elasse gehèren, die Kreis-Regierung dem zuständigen
Pupillen-Senar, bei sonsiigen Minderjährigen das Oberamt entweder dem
Bezirks-Gericht, wenn der Diepensirte von der Gerichtsbarkeit der Orts-