Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Bernehmung der Vormumschafts-Behörden über nachgesuchte Minderfährigkeits= 
Dispensationen. 
Da man zu bemerken gehabt hat, daß Dispensatienen von der Minderjährigkeit in 
Fällen, wo der Minderjährige ein unter vormundschaftlicher Aufsich: stehendes Verms- 
gen besitt, zuweilen ohne vorgängige Vernehmung des Gutachtens der Vormundschafts- 
Behörde ertheilt werden, so werden die betreffenden Behörden auf dieses in den bemerk- 
ten Fällen durch die Natur der Sache begründete Erforderniß der Instruirung eines 
Erkenmnisses über Entbindung von dem Volljährigkeits-Gesetz unter folgenden näheren 
Vorschristen aufmerbsam gemacht: 
1) 
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Bei Dispensations-Gesuchen von Minderjährigen, welche keinen befreiten 
Gerichtsstand, oder aber einen solchen vor dem Bezirks-Gericht (Exemte II. Classe) 
genießen, hat das Oberamt im ersten Fall die gutächtliche Aeußerung des 
Gemeinderaths, im andern die des Bezirks-Gerichts, unter dessen Aufsicht die 
vormundschaftliche Vermögens-Verwaltung steht, zu den Akten zu bringen. 
Genießt der Minderjährige einen befreiten Gerichtsstand bei dem Kreis- 
Gericht (Exemte I. Classe), in welchem Falle das Erkenntniß über die Ent- 
bindung von der Minderjährigkeir mit Ausschluß des Bezirks-Amts der Kreis- 
Regierung zusteht (Ministerial-Verfügung vom 7. August 1828, Reg-Bl. 
S. 635), so sendet das Oberamt seinen an die leßtere gerichteten Bericht über 
das Embindungs-Gesuch unter Umschlag an den die vormundschaftliche Verms- 
gens-Verwaltung leitenden Pupillen-Senat des betrefsenden Gerichtshofes, 
beziehungeweise des Ober-Tribunals, ein; von diesem werden die Abten mit 
seiner in möglichst abgekürzter Form beizufügenden gutächtlichen Ansicht der 
Kreis-Regierung zuge fertigt. 
Von der ertheilten Minderjährigkeits-Dispensation gibt bei Minderjährigen, 
die zu den Exemten I. Elasse gehèren, die Kreis-Regierung dem zuständigen 
Pupillen-Senar, bei sonsiigen Minderjährigen das Oberamt entweder dem 
Bezirks-Gericht, wenn der Diepensirte von der Gerichtsbarkeit der Orts-
	        
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