Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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fassung dieser Vorschriften entschuldigt werdenz; so findet man sich veranlaßt, unter 
Beziehung auf die gedachten Bestimmungen des Wirthschafts-Abgabengeseßzes und den 
K.7 der Instruktion zu Vollziehung dieses Gesetzes vom 11. December 1827 (Reg. Bl. 
S. 539) folgende erläuternde Vorschriften zur Nachachtung öffentlich bekannt zu 
machen: 
a) Wenn in den Kellern eines Wirths oder in andern Kellern neben dem den 
Wirthen gehörigen Wein oder Obstmost auch andern Personen gehäöriger 
Wein oder Obstmost gelagert ist, und dieses Getränke aus dem Keller geschaffr 
und dem Eigenthümer übergeben wird, so kann dessen Uebergabe und Abfuhr 
nur in Gegenwart des Accisers und nur in dem Fall abgabenfrei geschehen, 
wenn der Ortaacciser in einer dem Kellerregister beizulegenden Urkunde bestä- 
tigt, daß der Wein oder Obstmost schon bei der Einlage Eigenthum desjenigen 
gewesen sey, der ihn nun aus dem Wirthskeller abführt. Uebrigens muß 
dieses Getränke während seines Lagerns im Keller ganz so behandelt werden, 
wie wenn es Eigenthum des Wirths wäre, auch solches vor der Abfuhr genau 
nachgeeicht und dabei ebenso“ verfahren werden, wie wenn es dem Wirth eigen- 
thümlich gehbrt hätte. 
b) Wenn insbesondere Eltern oder andere Verwandte und Bekannte des Wirths 
c 
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und fruͤhere Hausbesitzer sich namentlich auch noch Platz im Keller zu Aufbe- 
wahrung ihres Getraͤnkes vorbehalten, oder ein gewisses Quantum von dem 
Wirth als sogenannten Ausding zu fordern haben; so kann entweder diesen 
Personen ein angemessener Theil als Haustrunk ausgesetzt, oder dieser bei 
Normirung des Hausbrauchs für den Wirth berücksichtigt werden. 
In jedem Falle aber ist das auf diese Art in Abzug gebrachte Getränke- 
Quantum in den Hausbrauch des Wirths einzurechnen, und es darf, wenn 
der normirte Betrag des Hausbrauchs mehr ausmachen sollte, als der nach- 
her erfundene wirkliche Verbrauch, nur dieser Minderbetrag dem Wirth in 
Abzug gebracht werden. 
Wo der Fall vorkommt, daß die Wirthe einen Theil des Kellers vermiethen 
und diesen durch eine Wand oder einen Lattenverschlag von dem übrigen 
Wirthskeller abgesondert haben, da bönnen die in solchen abgesonderten Wirths-
	        
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