Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

297 
d) Gesetz, 
betreffend einige Abänderungen des provisorischen Gesetzes über die Notariats-Sporteln. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Durch den Art. 1 des provisorischen Gesehzes über die Notariats= Sporteln vom 
S1. December 1833 (Reg. Bl. von 1854, S. 18) ist die Dauer der Gültigkeit der in 
diesem Geseße bestimmten Sporteln und Gebühren auf den Zeitraum bis zur definitiven 
Verabschiedung über das Notariatswesen und längstens bis zum Ablaufe der Etats- 
eriode von 1835 bis 1836 beschränkt worden. 
Da mun jene definitive Verabschiedung inzwischen nicht eingetreten ist und eine 
weitere Verminderung der Sporteln als ausführbar sich darstellt, so verordnen und 
bersügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Artt. 1. 
Die Sporteln von Gant-Inventaren, Schulden-Verweisungen und Vermögens- 
Untersuchungen, so wie von Gamrechnungen, sind aufgehoben. 
Ebenso ist, wenn das mit einer Notariats-Sportel zu belegende rohe Aktiv-Ver- 
mögen nicht mehr als 300 fl., oder die bei Abfertigungs= und Absonderungs-Verträgen 
in besportelnde Abfindungssumme nur 100 fl. oder weniger beträgt, von dem Ansatze 
einer Sportel abzustehen. 
Art. 2. 
In den Faͤllen des Art. 1 sind jedoch die bisherigen Sportelantheile und Gebuͤh- 
ren der Rechnungssteller und Rechnungs-Reoikenten, sowie der Theil= und Waisenrichter 
und der Gemeinderathsdiener, von den Betheiligten serner zu enrrichten. 
. Art. 3. 
Die Sporteln von Invemuren und Theilungen werden in der Art ermaͤßigt, daß 
in der fuͤr die Real-Theilungssportel festgesetzten Skale die Abstufung von 1000 fl. bis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.