Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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G. 14. 
Bei einem in den genannten Gebäuden entstehenden Brande haben zu dessen 
Dämpfung die in der Stadt zum Löschen und zu den Lösch-Geräthschaften bestimmten 
Personen mit den bei der Stadt vorhandenen Lösch-Geräthschaften, so wie überhaupt 
jeder Einwohner eben so mitzuwirken, wie es bei jedem sonstigen Brand-Ungläck ihre 
Obliegenheit ist; daher es sich von selbst versteht, daß auch in dieser Hinsicht die beste- 
henden gesehlichen Vorschriften in ihrer vollen Kraft bleiben, wie denn auch die Stadt- 
Direktion in Hinsicht auf die zum Löschen erforderlichen Anordnungen, für die nöthige 
Lösch-Mannschaft, Lösch-Instrumente u. s. w. alle ihr an die Hand gegebenen Mirtel 
ohne Verzug in volle Wirkung setzen wird. 
K. 15. 
Die Personen, welche bei einem in den oben genannten e ẽbaͤuden entstehenden 
Brande außer den bereits genannten zu erscheinen haben, sind, neben dem gesammten 
Personal der Bau- und Garten-Direktion, die Schieferdecker, Kaminfeger, Hafuer, 
Zimmermann, Schreiner und Maurer, welche bei Hof arbeiten, mit ihren Gesellen. 
K. 16. 
Von diesen Personen hat die oberste Leitung der Vorstand der Bau= und Garten- 
Direktion in Gemeinschaft mit dem Stadt-Direktor; daher alle übrigen Personen, 
welchen irgend ein Geschäft beim Löschen u. s. w. angewiesen ist, nur einzig und allein 
von diesen zwei Personen Befehle anzunehmen, und somit Niemand anderem Folge zu 
leisien, auch sich aller eigenen Anordnungen zu enthalten haben. 
9. 17. 
Alle Personen, welchen nach den bisherigen Vorschriften sowohl beim Retten der 
Effekten, als auch beim Löschen u. s. w. eine Verrichtung angewiesen ist, haben, mit 
Ausnahme der Hofdienerschaft, welche in ihrer Livrée zu erscheinen hat, und derjenigen, 
welche mir wassergefüllten Tragbutten oder Gölten erscheinen, so wie der Gesellen 
der oben genannten Handwerker, welche mit ihrem Handwerkszeug sich einsinden, eine 
rothe Vinde mit einer schwarzen Krone in der Mitte am linken Arm, die dirigiren- 
den Personen aber eine weiße, ohne welches Zeichen Niemand in die Spaliere, noch 
viel weniger in die Gebzude eingelassen werden darf. 
K. 18. 
Sobald in den genannten Gebäuden Feuer ausbricht, so ist, wenn es auch noch 
so unbedeutend scheint, oder wenn es auch sogleich wieder gedämpft würde, ohne allen
	        
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