Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

361 
Gegenstand der Sportel. 
Insbesondere ist zu entrichten: 
) für die Revision und Abhör einer Anstands-Rechnung 
b) für die Reviston u. Abhör einer Grundstocks, Nachweisung. 
Sodann ist 
c) fuͤr die Revision und Abhoͤr der Rechnung einer Curatel, 
deren Beaufsichtigung von Seite des Staats nicht auf 
einem gesehlichen Grunde, sondern auf dem Wunsche der 
Betheiligten beruhr .·.... . 
zu bezahlen. 
Der höchste Vetrag der Sportel zu 2) darf die Summe von ' 
Ufcunb insbesondere 
zu a) die Summe von —: 60 fl. 
zu b) die Summe von —: 15 fl. und 
zuc) beziehungsweise die Summe von 90 fl., 120 fl. und 50 fl. 
nicht uͤbersteigen. 
Voun der Revisions- und Abhoͤrsportel werden 
zwei Fuͤnftheile fuͤr die Revision, 
inschließlich der vor der Abhoͤr zu besorgenden Eroͤrterung der 
evisions, Ausstellungen, und 
drei Fünftheile für die Abhör der Rechnung 
ausgeschieden. 
Veträgt die Summe des zu besportelnden Aktiv-Vermögens J 
300 fl. und weniger, so wird zu 1) und 2) keine Sportel 
für die Sportel-Casse bezogen. 
ubringen s In ventare, (. (Beibringens-) Inventare. 
Zur Beglaubigung: 
Sportel-Betrag. 
Procente. J fl. etr. 
  
Vier Drittel zder vorbe- 
merkten 
Ein Drittel) Sportel. 
das Doppelte der 
Sportel 
  
  
  
Die Kanzleidirektion des K. Juftiz-Ministerium: 
Herbort.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.