Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Das Ecloͤschen der Realgewerbe jedoch findet nur nach vorhergegangener Auf- 
forderung durch die zustaͤndige Regierungsbehoͤrde zum Fortbetrieb des betreffenden 
Gewerbes statt, und zwar durch fuͤnfjaͤhrigen Nichtgebrauch vom Tage dieser Auf- 
forderung an gerechnet. 
Aürrt. 127. 
Wahbl des Niederlassungsorts. 
In der Wahl eines Niederlassungsorts für die Betreibung eines nicht zünftigen 
Gewerbes ist der Unternehmer lediglich an die allgemeinen Bestimmungen über Wohn- 
und Aufenthaltsrecht gebunden. 
Art. 128. 
Zurückweisung auf einzelne Bestimmungen für zünftige Gewerbe. 
Die Bestimmungen der Art. 14, 16—25 über die Verhältnisse des Lehrlings zum 
Lehrmeister, der Art. 32—41 über das Verhältniß zwischen Meister und Gesellen, 
der Art. 42—4“ über Gesellenmißbräuche, und der Art. 60 und 61 über den Gewerbe“ 
Betrieb außerhalb des Niederlassungsorts finden auch auf die unzünftigen Gewerbe 
ihre Anwendung. 
Art. 129. 
Handelsrecht der unzönftigen Gewerbe. 
Das mit einem unzünstigen Gewerbe verbundene Handelsrecht ist, insoweit es 
nicht von Gegenständen des freien Handels (Art. 111, 112) oder von dem Verkauf 
im Großen (Art. 105) sich handelt, vorbehaltlich der durch die Bestimmungen des 
Art. 109 begründeten Ausnahmen, auf den Absaß der eigenen Fabrikate beschränkt. 
Der Regierung ist es jedoch öberlassen, von dieser Regel zu Gunsten einzelner Gewerbe- 
Inhaber Ausnahmen eintreten zu lassen, durch welche sie in ihrem Handelorechte den 
Meistern zünftiger Gewerbe (Art. 62) gleichgestellt werden. 
Art. 130. 
Freiwillige Vereine unzünftiger Gewerbe. 
Die Inhaber unzünftiger Gewerbe können mit Genehmigung der Regierung unter 
sich gesellschaftliche Vereine mit einer den Zunftvereinen anglogen Einrichtung bilden, 
ohne jedoch durch diese Verbindung ein Ausschließungsrecht gegen Andere desselben 
G. werbes, die nicht im Vereine stehen, zu erlangen. Auf gleiche Weise und mit der-
	        
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