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b) daß derjenige, welcher um die Einsichtnahme bittet, Württembergischer
Staatsbürger und im Lande wohnhaft sey,
c) daß derselbe ein Interesse, die Beschreibung kennen zu lernen, nachweise, und
d) daß er hinreichende Sicherheit dafür stelle, daß er während der Dauer des
Patents den Gegenstand desselben ohne Einwilligung des Patent-Inhabers
weder selbst in Ausübung sehen, noch zur Ausübung desselben durch einen
Dritten im In= oder Auslande die Mittel und Veranlassung geben werde.
Von der Bitte um Einsichtnahme wird vor Gestattung derselben der Patent-
Inhaber benachrichtigt und ihm eine angemessene Frist zu Vorbringung allenfallsiger
Einreden anberaumt.
Art. 148.
Patentabgabe.
Fuͤr das Patent wird eine waͤhrend der Dauer desselben jaͤhrlich zu bezahlende
Abgabe von fuͤnf bis zwanzig Gulden angesetzt, welche erstmals bei der Aushaͤndigung
des Patents, und sodann je mit dem Anfang eines neuen Patentjahrs zu entrichten
ist. Die vor dem Ablauf der bewilligten Patentdauer eintretende Entkraͤftung des
Patents befreit den Inhaber von der Bezahlung der im Zeitpunkt derselben noch nicht
verfallenen Jahres-Abgaben.
Art. 149.
Patentverlängerung.
Wer ein Patent auf weniger als zehn Jahre erhalten hat, kann die Verlängerung.
besselben bis auf diese Zeitdauer erlangen, wenn er sie vor dem Antritt des letzten
Jahrs oder bei Einführungs-Patenten vor Ablauf der ersten Hälfte der früher ver-
willigten Patentdauer nachgesucht hat. Auf die Verlängerungsjahre wird eine nach
den Vorschriften des Art. 148 sich bestimmende Abgabe gelegt.
Die Verlängerung eines Patents wird, wie die Ertheilung desselben, öffentlich
nnt gemacht.
Art. 150.
Benützung des Patents.
Der Patent-Inhaber kann zur Ausübung seiner Erfindung, unter Beobachtung der
Agemeimn Geseke, jede beliebige Zahl von Gewerbe-Anlagen, ohne an den Ort seines