Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

429 
b) daß derjenige, welcher um die Einsichtnahme bittet, Württembergischer 
Staatsbürger und im Lande wohnhaft sey, 
c) daß derselbe ein Interesse, die Beschreibung kennen zu lernen, nachweise, und 
d) daß er hinreichende Sicherheit dafür stelle, daß er während der Dauer des 
Patents den Gegenstand desselben ohne Einwilligung des Patent-Inhabers 
weder selbst in Ausübung sehen, noch zur Ausübung desselben durch einen 
Dritten im In= oder Auslande die Mittel und Veranlassung geben werde. 
Von der Bitte um Einsichtnahme wird vor Gestattung derselben der Patent- 
Inhaber benachrichtigt und ihm eine angemessene Frist zu Vorbringung allenfallsiger 
Einreden anberaumt. 
Art. 148. 
Patentabgabe. 
Fuͤr das Patent wird eine waͤhrend der Dauer desselben jaͤhrlich zu bezahlende 
Abgabe von fuͤnf bis zwanzig Gulden angesetzt, welche erstmals bei der Aushaͤndigung 
des Patents, und sodann je mit dem Anfang eines neuen Patentjahrs zu entrichten 
ist. Die vor dem Ablauf der bewilligten Patentdauer eintretende Entkraͤftung des 
Patents befreit den Inhaber von der Bezahlung der im Zeitpunkt derselben noch nicht 
verfallenen Jahres-Abgaben. 
Art. 149. 
Patentverlängerung. 
Wer ein Patent auf weniger als zehn Jahre erhalten hat, kann die Verlängerung. 
besselben bis auf diese Zeitdauer erlangen, wenn er sie vor dem Antritt des letzten 
Jahrs oder bei Einführungs-Patenten vor Ablauf der ersten Hälfte der früher ver- 
willigten Patentdauer nachgesucht hat. Auf die Verlängerungsjahre wird eine nach 
den Vorschriften des Art. 148 sich bestimmende Abgabe gelegt. 
Die Verlängerung eines Patents wird, wie die Ertheilung desselben, öffentlich 
nnt gemacht. 
Art. 150. 
Benützung des Patents. 
Der Patent-Inhaber kann zur Ausübung seiner Erfindung, unter Beobachtung der 
Agemeimn Geseke, jede beliebige Zahl von Gewerbe-Anlagen, ohne an den Ort seines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.