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K. 1.
Die Auslieferung von Ausländern wegen eines im Auslande begangenen,
nicht gegen den Württembergischen Staat oder Angehèrige Württembergs gerichteten
Verbrechens oder Vergehens findet auf ergangene Requistion, unter Voraussebung
der Reciprocität, gegen jeden Staat des deutschen Bundes statt, in welchem
oder gegen welchen und dessen Angehbrige ein solches Verbrechen oder Vergehen verübt
worden ist.
(. 2.
Ist jedoch der Ausländer zugleich eines in Wärttemberg begangenen, oder auch
im Auslande gegen den Württembergischen Staat oder dessen Angehb#rige verübten
Verbrechens oder Vergehens rechtlich angeschuldigt, so erfolgt die Auslieferung erst
nach der Vollziehung des diesseits gefällten Straferkenntnissesz es wäre dann, daß
wegen des der auswärtigen Gerichtsbarkeit unrerliegenden Verbrechens die Todesstrafe
oder lebenslängliche Freiheitsstrafe voraussichtlich ausgesprochen würde, während das
von den Württembergischen Gerichten abzurügende Vergehen nur eine zeitliche Frei-
heits= oder sonst eine geringere Strafe nach sich zöge.
Für den Fall, daß die vorerwähnte Voraussehung bei der nachherigen Fällung
des Urtheils sich nicht bestätigen sollte, ist bei schwereren Vergehungen gegen den dies
seitigen Staat die Wiederauslieferung nach Erstehung der auswärts gefällten Strafe
jedesmal ausdrücklich zu bedingen.
G. 3.
Einer von der zuständigen ausländischen Behörde gestellten allgemeinen oder beson-
deren Requisition um Auslieferung (Ersuchungsschreiben, Steckbrief) ist nur dann zu
entsprechen, wenn
1) das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen die Auslieserung verlangt wird,
durch namentliche Angabe bescheinigt, und
2) die Identität der Person des Angeschuldigten mit dem Auszuliefernden, zu
welchem Zwecke mit demselben jederzeit ein kurzes Verhör vorzunehmen, hin“
länglich konstatirt ist.
Auch ist »
3) der Ersatz der Haft-, Unterhalts= und Transportkosten gegenüber von denjeni-
gen Staaten, mit welchen dießfalls nicht besondere Vertraͤge bestehen, aus-