Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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K. 1. 
Die Auslieferung von Ausländern wegen eines im Auslande begangenen, 
nicht gegen den Württembergischen Staat oder Angehèrige Württembergs gerichteten 
Verbrechens oder Vergehens findet auf ergangene Requistion, unter Voraussebung 
der Reciprocität, gegen jeden Staat des deutschen Bundes statt, in welchem 
oder gegen welchen und dessen Angehbrige ein solches Verbrechen oder Vergehen verübt 
worden ist. 
(. 2. 
Ist jedoch der Ausländer zugleich eines in Wärttemberg begangenen, oder auch 
im Auslande gegen den Württembergischen Staat oder dessen Angehb#rige verübten 
Verbrechens oder Vergehens rechtlich angeschuldigt, so erfolgt die Auslieferung erst 
nach der Vollziehung des diesseits gefällten Straferkenntnissesz es wäre dann, daß 
wegen des der auswärtigen Gerichtsbarkeit unrerliegenden Verbrechens die Todesstrafe 
oder lebenslängliche Freiheitsstrafe voraussichtlich ausgesprochen würde, während das 
von den Württembergischen Gerichten abzurügende Vergehen nur eine zeitliche Frei- 
heits= oder sonst eine geringere Strafe nach sich zöge. 
Für den Fall, daß die vorerwähnte Voraussehung bei der nachherigen Fällung 
des Urtheils sich nicht bestätigen sollte, ist bei schwereren Vergehungen gegen den dies 
seitigen Staat die Wiederauslieferung nach Erstehung der auswärts gefällten Strafe 
jedesmal ausdrücklich zu bedingen. 
G. 3. 
Einer von der zuständigen ausländischen Behörde gestellten allgemeinen oder beson- 
deren Requisition um Auslieferung (Ersuchungsschreiben, Steckbrief) ist nur dann zu 
entsprechen, wenn 
1) das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen die Auslieserung verlangt wird, 
durch namentliche Angabe bescheinigt, und 
2) die Identität der Person des Angeschuldigten mit dem Auszuliefernden, zu 
welchem Zwecke mit demselben jederzeit ein kurzes Verhör vorzunehmen, hin“ 
länglich konstatirt ist. 
Auch ist » 
3) der Ersatz der Haft-, Unterhalts= und Transportkosten gegenüber von denjeni- 
gen Staaten, mit welchen dießfalls nicht besondere Vertraͤge bestehen, aus-
	        
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