Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 17. 
Fortsetzung. 
Außerdem müssen in jeder Volksschule die erforderlichen Lehrmittel vorhanden 
seyn, und insbesondere ist auf die Anschaffung einer angemessenen Büchersammlung 
Bedacht zu nehmen. Den Kindern armer Eltern sind die nöthigen Schulbücher unent- 
geldlich abzugeben. 
« Art. 18. 
Bestreirung der Kosten der Volksschulen. 
Die Kosten der Volksschulen sind in jeder Gemeinde, soweit nicht ein Dritter 
vermöge Herkommens oder anderer Rechtstitel dafür einzutreten hat, oder das gegen- 
wärtige Gesetz hinsichtlich einzelner Ausgaben etwas Anderes bestimmt, aus den für 
Schulzwecke bestehenden örtlichen Stiftungen, sodann aus den besonderen Einnahmen 
für Schulzwecke (Art. 22) und, soweit diese Quellen nicht zureichend sind, aus 
emeindemitteln zu bestreiten, und nöthigenfalls als eine Gemeindelast, ohne Rücksicht 
quf das Religionsbekenntniß der Beitragenden, nach dem Steuerfuße umzulegen. 
Uebrigens sollen Herkommen oder andere Rechrstitel, wodurch Dritten Verbind= 
lichkeiren für Schulzwecke aufgelegt werden) durch das gegenwärtige Geseßz keine 
Usdehnung erhalten. 
Art. 19. 
Fortse hung. 
In den aus mehreren Orten zusammengesehten Gemeinden hat jeder für sich 
bestehende Ort (Gemeinde-Parzelle), wenn nicht durch Vertrag oder Herkommen etwas 
nderes festgeseht ist, die Kosten seiner Volksschule oder seines Antheils an einer 
Vezirksschule (Art. 20) fuͤr sich aufzubringen. 
Art. 20. 
Fortse Gung. 
Die Kosten einer, mehreren Orten gemeinschaftlichen Volbsschule werden, soweit 
nicht Herkommen oder andere Rechtstitel etwas Anderes bestimmen, zwischen den 
etheiligten Orten nach der Anzahl der im Schuloerbande stehenden Familien derselben 
rt. 15) vertheilt.
	        
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