Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 65. 
Beitrag des Staats. 
Der Wittwenkasse werden die in dem Sportelgesete den Dienst-Candidaten der 
Volksschulen aufgelegten Prüfungs-Sporteln vom 1. Juli 1836 an überlassen. 
Außerdem wird der Wittwenkasse ein dem Bedürfnisse entsprechendes Dotatlons= 
Capital aus der Staatskasse abgetreten. 
Art. 64. 
Leistungen der Wittwenkasse. 
Aus der Wittwenkasse erhalten die Wittwen der Schulmeister und die ehelichen 
leiblichen Kinder derselben, und zwar diejenigen männlichen Geschlechts bis zum zurück- 
gelegten achtzehnten Jahre, und diejenigen weiblichen Geschsechts bis zum zurückgeleg- 
ten sechzehnten Lebensjahre, Unterstühungen, welche 
1) in dem Sterbenachgehalte und 4 
2) in jährlichen Pensionen 
bestehen. 
Von dem Genusse dieser Unterstühzungen sind hie Wittwe, die ein Schullehrer 
erst in seinem Ruhestand geheirathet hatte, und die mir derselben erzeugten Kinder, 
so wie die Wittwe, welche durch ein Erkenntniß der zuständigen Behörde beständig 
vom Tisch und Bett getrennt war, ausgeschlossen. 6 
Wittwen und Waisen von Schulmeistern, die zur Zeit der Verkündigung dieses 
Gesetzes nicht mehr an Volksschulen angestellt sind, haben auf Sterbenachgehalt und 
Penstonen keinen Anspruch. Die Bewilligung von Gratialien an dieselben ist jedoch 
hiedurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 65. 
4)) Sterbenachgehalt. 
Der Sterbenachgehalt besteht neben dem Fortgenusse der Dienstwohnung, wo eine 
solche vorhanden ist, in dem auf die nächsten fünfundvierzig Tage nach dem Todestage 
des Schullehrers zu berechnenden Theil des pensionsberechtigten Dienstgehalts (Art 55) 
oder bei einem in den Ruhestand gesetzten Schulmeister des Ruhegehalts desselben. 
Wegen Vertheilung des Sterbenachgehalts unter mehrere zu dessen Bezug be- 
rechtigte Hinterbliebene gelten die hienach (Art. 67) wegen Vertheilung gemeinschaft 
licher Pensionen gegebenen. Bestimmungen.
	        
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