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Taback,
Traubenmost und Wein;
g) im Großherzogthum Hessen von
Bier;
h) in den zu dem Thuͤringen'schen Vereine gehoͤrigen Staaten von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein.
Im Herzogthum Nassau werden, da weder die Produktion des Weins und Ta-
backs, noch die Fabrikation von Bier und Branntwein daselbst mit besonderen Steuern
belaster ist, keine Ausgleichungs-Abgaben erhoben. Für den Fall jedoch, daß die Her-
zogliche Regierung es künftig angemessen finden sollte, jene Erzeugnisse sämtlich oder
zum Theil bei sich mit einer Produktions= oder Fabrikations-Steuer zu belegen, bleibt
derselben auch das Recht zur Erhebung von Ausgleichungs-Abgaben unter denselben
Umständen vorbehalten, unter welchen die anderen Vereinsstaaten solches gegen einan-
der ausüben.
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Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden
Grundsätzen verfahren werden:
1) die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesehlichen Steuer
im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer
im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhälrnisse gegen die-
jenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer
auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist.
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der be-
theiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den Ausgleichungs-
Abgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1) aufgestellten Grund-
sates zu Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-Abgabe
zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genom-
men wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten, und
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