Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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eine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Vertrages vorausgehen; 
3) die gegenwärtig in Preußen gesehlich bestehenden Sätge der Steuern von in- 
ländischem Traubenmost und Wein, vom Tabackesbau und Branntwein, so wie 
die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer von inländischem geschroteten 
Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls den höchsten Saß desjenigen 
bilden, was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat oder 
künftig etwa einführen sollte, an Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln 
bei deren Eingange aus einem Lande, in welchem keine Steuer auf dieselben 
Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, wenn auch die betreffende Steuer 
des Staats, welcher die Ausgleichungs-Abgabe bezieht, diesen höchsten Saß 
übersteigen sollte. 
4) Räckoergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberfuhr der 
besteuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden, in 
sofern nicht wegen besonderer örtlicher Verhältnisse die betheiligten Nachbar- 
Staaten sich wegen Ausnahmen von diesem Grundsaße vereinigt haben. 
5) Auf andere Erzeugnisse, als Bier und Malz, Branntwein, Tabacksblätter, 
Traubenmost und Wein, soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs-Ab- 
gabe gelegt werden. 
6) In allen Staaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine Aus- 
gleichungs-Abgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle 
eine weitere Abgabe weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung der 
Communen beibehalten oder eingeführt werden. 
7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von 
welchen auf die in der Jollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, daß 
sie als ausländisches Ein= und Durchgangöogur die zollamrliche Behandlung bei 
einer Erhebungs-Behbrde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben 
noch unterliegen, und ebensowenig diejenigen im Umfange des Vereins erzeug- 
ten Gegenstände, welche nur durch einen Vereinsstaat rransttiren, um entweder 
in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande gefährt zu werden.
	        
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