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8) Die Ausgleichungs Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu gute,
wohin die Versendung erfolgt.
Insofern sie nicht schon im Lande der Versendung für Rechnung des
abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung im Gebiete
des leßteren erfolgen.
9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen
werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus
welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gele-
gensten Joll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch An-
meldung sicher gestellt werden kann.
10) So lange bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetz
seyn werden, bleibt der Verkehr mir Gegenständen, welche einer Ausgleichungs-
Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daßz dieselben, ohne Unterschied der
transportirten Quantitären, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staats nur
unter Innehaltung besonders zu bestimmender Straßen und auf den schiffbaren
Strômen eingeführt, und an den dort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen
angemeldet und resp. versteuert werden müssen.
Art. 9.
Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereinsländer von
anderen, als den im Art. 8 bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen Gegen-
ständen in solchen Ländern, in welchen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, erhoben
werden, wird im Verhältnisse der kontrahirenden Vereinsstaaten zu dem Herzogthum
Nassau eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung stattfinden, dergestalt, daß
das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastet
werden darf, als das inländische.
Dieselbe Gleichmäßigkeit findet auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois statt,
welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, so weit dergleichen Abgaben
nicht überhaupr nach der Bestimmung des Art. 8, Nro. 6 unzulässig sind.
Art. 10.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, eben so Pflaster-,
Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen