Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder 
eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen sowohl auf Chaus- 
seen, als auch auf allen unchaussirten Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage bei- 
behalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- 
und Unterhaltungskosten angemessen sind. 
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828 beste- 
hende Chausseegeld soll als der höchste Saßs angesehen und hinfüro in keinem der 
kontrahirenden Staaten überschritten werden. « 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten 
Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsaße gemäß aufgehoben, 
und die Orts-Pflaster den Chaussee-Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon 
nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Art. 11. 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau wollen Ihrerseits 
auch mitwirken, daß in allen Ländern der kontrahirenden Regierungen ein gleicheo 
Münz-, Maß= und Gewicht-System in Anwendung komme, und an den hierüber ein- 
zuleitenden Unterhandlungen Theil nehmen. Höchstdieselben treten der zwischen den 
Vereinsgliedern bereits bestehenden Uebereinkunft bei, wonach der Großherzogl. Hes- 
sische Centner, welcher dem Herzoglich Rassauischen Centner gleich ist, als Einheit für 
das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen worden ist. Die Deklaration, Messung. 
und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden Gegenstände wird im Herzogthum 
Nassau im landesgeseßlichen Maße so lange erfolgen, bis man über ein geweinschaft- 
liches Maß ebenfalls übereingekommen seyn wird. 
Die Herzoglich Nassauische Regierung wird zur Erleichterung der Versendung 
von Waaren, und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollgätten, die 
Reduktionen der Maße und Gewichte, welche in den Tarifen der anderen kontrahiren= 
den Staaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der Herzoglich Nassauischen 
Zollämter, als des handeltreibenden Publikums amtlich bekanm machen lassen. 
So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches Münzsystem 
überelngekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zoll-Abgaben wie in den ande-
	        
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