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M 32.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 30. Dezember 1889.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Heilbronn zur Erwerbung des für eine Er-
weiterung ihrer Quellwasserversorgung erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom
17. Dezember 1889. — Berfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Vorsichtsmaßregeln bei der Auf-
stellung beweglicher Dampfkessel. in 16. Dezember 1889. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die ersellen des lachom der Präsidenten der Kreisregicrungen. Lomn 20. Dezember 1889.
Rönigliche Verordunnng,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde heilbronn zur Erwerbung des für eine Erweiterung
ihrer UAuellwasserversorgung erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Jwangsenteigunng.
Vom 17. Dezember 1889.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt:
Die Stadtgemeinde Heilbronn wird ermächtigt, zum Zwecke der Erweiterung der
städtischen Ouellwasserversorgung diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken auf
der Markung Biberach, Oberamts Heilbronn, im Wege der Zwangsenteignung zu er-
werben, welche nothwendig sind, um
1) das Abwasser des hydraulischen Werks, welches gleichzeitig für Rechnung der Orts-