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Art. 10.
Sind mit den aufzuhebenden oder abzulösenden Abgaben Gegenleistungen von
Seiten der Gefällberechtigten verbunden, so daß die eine Leistung nur in Folge der
andern geschiehr; so wird bei Aufhebung oder Ablösung der Abgabe der Werth der
Gegenleistung von dem Werthe der Abgabe nach gleichem Maßstab in Abzug gebracht.
Ist aber die Gegenleistung größer als die Abgabe, so kann der Gefüällberechtigte den
Mehrwerth der ihm obliegenden Gegenleistung und zwar im zwanzigfachen, beziehungs-
weise zweinndzwanzig und einhalbfachen, Betrage (Art. 11) ablbsen.
Bei gemischten Gefällen (Art. 9) werden dergleichen Gegenleistungen nach dem
Verhältniß der auszuscheidenden Gefällbeträge auf beiderlei Gefälle vertheilt, und nur
der auf den aufzuhebenden oder abzulèsenden Thell der Abgabe fallende Betrag der
Gegenleistung wird nach der hier gegebenen Bestimmung behandelt.
Art. 11.
Zum Behuf der Entschädigung der Gefsällberechtigten, mit Ausnahme der Staats-
Domanialverwaltung, wird der Jahrsbetrag der Abgaben, wenn diese aus einer Hand
nicht fünf Gulden betragen, zwanzigfach, wenn sie aber aus einer Hand fünf
Gulden und darüber betragen, zweiund zwanzig und einhalbfach zu Capital
erhoben. Dieses Capital erhalten die Gefällberechtigten, nach Abzug des Capitalwerths
der Gegenleistungen (Art. 10), sowohl für die unentgeldlich aufzuhebenden, als für
die von den Gefällpflichtigen abzulösenden Abgaben aus Staatemitteln.
Wenn die Pflichtigen das Verlangen erklärt haben, die im Art. 2 und 5 genann-
ten Abgaben abzulbsen, dann tritt die Staatsverwaltung zwischen Berechtigte und
Pflichtige, beziehungsweise die Gemeindebehèrden der letzteren (Art. 2 und 6), und
zieht bei endlicher Erledigung der Verhandlungen von den Pflichtigen den Ablösungs-
Betrag ein, wogegen sie den Berechtigten das Ablösungs-Capital bezahlt.
Dem Grundstock Unseres (Staats-) Kammerguts ist nur in Ansehung der im
Art. 2 aufgeführten Gefüälle der achtfache, und in Hinsicht der im Art. 5, Nr. 1, er-
wihnten jährlichen Leistungen der sechsfache Betrag als Entschädigungs-Ergänzung
aus Staatsmitteln, über die von den Gefällpflichtigen selbst zu bezahlenden Ablösungs“
Schillinge, zu vergöten.