Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 10. 
Sind mit den aufzuhebenden oder abzulösenden Abgaben Gegenleistungen von 
Seiten der Gefällberechtigten verbunden, so daß die eine Leistung nur in Folge der 
andern geschiehr; so wird bei Aufhebung oder Ablösung der Abgabe der Werth der 
Gegenleistung von dem Werthe der Abgabe nach gleichem Maßstab in Abzug gebracht. 
Ist aber die Gegenleistung größer als die Abgabe, so kann der Gefüällberechtigte den 
Mehrwerth der ihm obliegenden Gegenleistung und zwar im zwanzigfachen, beziehungs- 
weise zweinndzwanzig und einhalbfachen, Betrage (Art. 11) ablbsen. 
Bei gemischten Gefällen (Art. 9) werden dergleichen Gegenleistungen nach dem 
Verhältniß der auszuscheidenden Gefällbeträge auf beiderlei Gefälle vertheilt, und nur 
der auf den aufzuhebenden oder abzulèsenden Thell der Abgabe fallende Betrag der 
Gegenleistung wird nach der hier gegebenen Bestimmung behandelt. 
Art. 11. 
Zum Behuf der Entschädigung der Gefsällberechtigten, mit Ausnahme der Staats- 
Domanialverwaltung, wird der Jahrsbetrag der Abgaben, wenn diese aus einer Hand 
nicht fünf Gulden betragen, zwanzigfach, wenn sie aber aus einer Hand fünf 
Gulden und darüber betragen, zweiund zwanzig und einhalbfach zu Capital 
erhoben. Dieses Capital erhalten die Gefällberechtigten, nach Abzug des Capitalwerths 
der Gegenleistungen (Art. 10), sowohl für die unentgeldlich aufzuhebenden, als für 
die von den Gefällpflichtigen abzulösenden Abgaben aus Staatemitteln. 
Wenn die Pflichtigen das Verlangen erklärt haben, die im Art. 2 und 5 genann- 
ten Abgaben abzulbsen, dann tritt die Staatsverwaltung zwischen Berechtigte und 
Pflichtige, beziehungsweise die Gemeindebehèrden der letzteren (Art. 2 und 6), und 
zieht bei endlicher Erledigung der Verhandlungen von den Pflichtigen den Ablösungs- 
Betrag ein, wogegen sie den Berechtigten das Ablösungs-Capital bezahlt. 
Dem Grundstock Unseres (Staats-) Kammerguts ist nur in Ansehung der im 
Art. 2 aufgeführten Gefüälle der achtfache, und in Hinsicht der im Art. 5, Nr. 1, er- 
wihnten jährlichen Leistungen der sechsfache Betrag als Entschädigungs-Ergänzung 
aus Staatsmitteln, über die von den Gefällpflichtigen selbst zu bezahlenden Ablösungs“ 
Schillinge, zu vergöten.
	        
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