Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 19. 
Rach dem Erscheinen dieses Gesetzes sind in allen anhängigen Rechtssachen, deren 
Objekte sich unter dasselbe subsumiren lassen, von den kompetenten Gerichten Verhand“ 
lungen anzuberaumen, und bei denselben die durch dieses Geseß erleichterte gürliche 
Beilegung derselben zu versuchen. Gelingt dieses, so soll der Ansaß von Gerichts- 
Sporteln wegfallen; sindet aber eine Auseinandersehung auf diesem Wege nicht statt, 
und der Streit muß durch richterlichen Spruch erledigt werden, so wird die Zeit, wäh- 
rend welcher jenes Hindernitz der Ablösung vorwalret:, bei der erwähnten Frist von 
drei Jahren nicht in Berechnung genommen, den Berechtigten aber werden ihre Rechte 
wegen der inzwischen aufgelaufenen Rückstände ausdrücklich vorbehalten. 
« Art. 20. 
Ueber jede Abloͤsung einer in diesem Gesetze aufgefuͤhrten Abgabe ist auf Kosten 
der Pflichtigen eine Urkunde aufzunehmen, und der zuständigen Behörde, Behufs der 
Vormerkung, in den betreffenden Büchern davon Anzeige zu machen. Die dießfallsigen 
Handlungen des Gerichts geschehen unentgeldlich und abgabenfrei. 
Art. 21. 
Zum Rechtsbestande derjenigen Handlungen, welche der Berechtigte über die Ab- 
lôsung der in diesem Gesetze aufgeführten Abgaben vornimmt, und bei allen Verhand- 
lungen, welche auf das Ablösungsgeschäft Bezug haben, ist der Consens der Fideikom= 
miß= oder Lehens-Agnaten und des Lehensherrn zwar nicht erforderlich, aber die Besiber 
der zur Ablösung kommenden fideikommissarischen Rechte, oder einzelner Bestandtheile 
von Privatlehen, im Gegensaße von Staatslehen, in Ansehung welcher Wir Uns die 
weitere oberlehensherrliche Anordnung vorbehalten, sind verpflichtet, durch die Nach- 
welsung der anderwärtigen Anlegung der für jene erhaltenen Surrogate, im Interesse 
des Lehens oder Fideikommisses, gegen ihre Agnaten und Lehensherren das Herkommen, 
so wie die vorhandenen hauegesehlichen Bestimmungen aufrecht zu erhalten und zu erfüllen 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieses Geseßes beauftragt. 
Hinsichrlich dieser Vollziehung fügen Wir noch an, daß es, wie Wir auch Un- 
seren getreuen Ständen bereits eröffnet, bei der in den ergangenen Deklararionen der
	        
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