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I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Alle Frohnen und Frohn-Surrogate, welche nicht für Staats-, Kirchen-, Schul“,
Gemeinde= oder andere Körperschaftszwecke von den Staats, oder Körperschaftsgenossen
zu leisten sind, können auf Verlangen der Pflichtigen der Ablösung unterworfen werden.
Für die als reine Ueberbleibsel der Leibeigenschaft bestandenen Frohnen und Frohn=
Surrogate ist durch Unser Geseß vom 29. Oktober d. J. Vorsehung getroffen.
Art. 2.
Nach erfolgter Ablösung der Frohnberechtigung können neue Frohnen oder statt
derselben Dienstgelder unter keinem Rechtstitel mehr eingeführt oder aufgelegt werden.
Auch außer dem Falle der Ablösung einer Frohnberechtigung ist die Einföührung
oder Auferlegung von neuen Frohnen oder statt derselben von Dienstgeldern im Wege
der Uebereinkunft unzuläßig.
Art. 3.
Sowohl bei Ablösung der Frohnen, als der Frohn= Surrogate kommen, sofern
die Betheiligten sich nicht in anderer Weise gütlich vereinigen, die nachfolgenden Be-
stimmungen zur Anwendung.
II. Bestimmung der Eigenschaft und des Jahrswerths der Frohn.
Art. 3.
Insoweit nicht dargethan ist, daß eine Frohn oder ein Frohn-Surrogat die ding-
liche Eigenschaft hat, mithin als Last auf bestimmten Grundstücken oder Gebäuden,
oder auf Realgefällen ruht, mit deren Besit sie ohne Räcksicht auf die persönlichen
Verhältnisse des Besihers erwächst und aufhört, wird die persönliche Eigenschaft der
Leistung vermuthet.
Art. 5.
Die vorstehende Bestimmung (Art. 4) findet zur Beförderung der Ablösung und
zur Erleichterung der Pflichtigen selbst alsdann statt, wenn die Bürger und Beisißer
einer Gemeinde, welchen eine Frohnverbindlichkeit obliegt, an der Leistung derselben
nicht nach gleichen Theilen, sondern nach dem Umfange ihres Grund= oder sonstigen
Besites Theil zu nehmen haben. "