Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Von der genannten Stelle ist dieselbe ohne Verzug an die Central-Commission, 
beziehungsweise an den K. Geheimen Rath, einzusenden. 
Die Versäumniß der Rekursfrist, so wie die Umgehung der die Entscheidung er- 
öflnenden Behörde, zieht den Verlust des Rekursrechts nach sich, worüber die Bethei= 
ligten bei der Eröffnung des Bescheide ausdrücklich zu belehren find. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur im Falle unterschuldeter 
Verhinderung zuläßig. 
5) Frist für Geltendmachung von Rechten und Einreden aus der Leibeigen= 
schaft und ihrer Aufhbebang. 
Art. 29. 
Sowohl den Berechtigten, als den Pflichtigen steht binnen einer unerstrecklichen 
Frist von drei Jahren, von der Verkündigung dieses Gesetzes an gerechnet, das Recht 
zu, in Absicht auf Leistungen, welche nach ihrer Meinung unter die oben angegebenen 
Bestimmungen CT#r#. 3) fallen sollten, den Bezirks-Polizeiämtern Anzeige zu machen, 
und den Beweis für die Anwendbarkeit des Gesetzes auf dieselben zu führen. 
Art. 50. 
Wer jene Frist von drei Jahren CArt. 29) versäumt hat, kann später aus dem 
Grunde der Leibelgenschaft weder als Berechtigter eine auf der Person ruhende Abgabe 
fordern, noch als Verpflichreter eine Abgabe unter der Einrede ihrer leibeigenschaftlichen 
NRatur verweigern. 6 
Gegen die Versäumniß dieser Frist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nicht statt. 4 
Art. 31. 
Rach dem Eecchheinen dieses Gesehes sind in allen anhängigen Rechtssachen, deren 
Objekte sich unter daß roe cupsumiren lassen, von den komperenten Gerichtsstellen 
erbandennen anzuberaumen, und bei denselben die durch dieses Gesetz erleichterte 
gütliche Beilegung zu bersuchen. 
Singt veleaeo 0 r der es Lon Gerichtssporteln wegfallen; finder aber eine 
Aueinendersetn auf diesen Wen- icht statt, und der Streit muß durch richterllchen 
Spruch erledigt werden, so wird die — — 
i svãsc — rwaͤhnten Frist von drei Jahren (Art. 29)
	        
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