Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

584 
7) Die Stimmen über die Ablösung werden in den unter Zisser 4—.6 aufgeführten 
Fällen von dem Ortsvorsteher, unter Beiziehung des Ratbsschreibers und 
zweier verpflichteten Urkundspersonen, gesammelt. Ueber die Verhandlung 
wird ein Protokoll gusgenommen., welches die Zahl der Abstimmungs-Berech- 
tigten, die einzelnen Stimmen und in den zu Licker 5 und 6 verhandelten 
Fällen den Gesamtbetrag der abzulbsenden Leistung und den hieran jedem 
einzelnen Stimmgeber obliegenden Antheil enthält. 
Findet eine Vollmachtbestellung statt, so wird diese gleichfalls mit den 
Stimmen, durch welche die Bevollmächtigten ernannt worden sind, in das 
Protokoll eingetragen. Der Stimmgeber beurkundet seine Stimme durch Un- 
terschrist im Protokoll oder auch bei der Ernennung von Bevollmächtigten auf 
einem zu überreichenden Stimmzettel. Das Protokoll selbst wird von dem Orts- 
vorsteher, dem Rathsschreiber und den beiden Urkundspersonen durch ihre 
Unterschriften beglaubigt. 
8 
“= 
Ist die Ablösung beschlossen, so wird das über die Verhandlung aufgenommene 
Protokoll unverweilt dem K. Oberamt übersendet, womit die Anmeldung der 
Ablbsung als geschehen zu betrachten, und der Gemeindebehbörde hierüber eine 
Bescheinigung von dem Oberamt zuzufertigen ist. Die Verhandlung über die 
Ablösung leitet sofort das Oberamt entweder selbst ein, oder gibt, wenn sie 
in der Zuständigbeit eines standesherrlichen Bezirksamts liegt (Frohngeseß 
Art. 51), diesem hiezu durch Mirtheilung des Protokolls Veranlassung. 
9) Auch wenn der Beschluß der Pflichtigen gegen die Ablösung ausfallen 
sollte, ist hieoon, so wie von den Anständen, welche einen entgegengeseßten 
Beschluß verhindert haben mögen, dem vorgesehten Oberamt Nachricht zu 
geben. 
10) Von selbst versteht sich's übrigens, daß ein solcher verneinender Beschluß die 
Pflichtigen nicht hindert, zu jeder Zeit später dennoch auf die Ablösung zurück- 
zukommen, und die Gemeindebehörde ist verpflichtet, eine erneuerte Abstim- 
mungs-Verhandlung vorzunehmen, so wie sie deßhalb von mindestens dem 
fünften Theil der Pflichtigen angegangen wird, oder soust Grund zu der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.