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7) Die Stimmen über die Ablösung werden in den unter Zisser 4—.6 aufgeführten
Fällen von dem Ortsvorsteher, unter Beiziehung des Ratbsschreibers und
zweier verpflichteten Urkundspersonen, gesammelt. Ueber die Verhandlung
wird ein Protokoll gusgenommen., welches die Zahl der Abstimmungs-Berech-
tigten, die einzelnen Stimmen und in den zu Licker 5 und 6 verhandelten
Fällen den Gesamtbetrag der abzulbsenden Leistung und den hieran jedem
einzelnen Stimmgeber obliegenden Antheil enthält.
Findet eine Vollmachtbestellung statt, so wird diese gleichfalls mit den
Stimmen, durch welche die Bevollmächtigten ernannt worden sind, in das
Protokoll eingetragen. Der Stimmgeber beurkundet seine Stimme durch Un-
terschrist im Protokoll oder auch bei der Ernennung von Bevollmächtigten auf
einem zu überreichenden Stimmzettel. Das Protokoll selbst wird von dem Orts-
vorsteher, dem Rathsschreiber und den beiden Urkundspersonen durch ihre
Unterschriften beglaubigt.
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Ist die Ablösung beschlossen, so wird das über die Verhandlung aufgenommene
Protokoll unverweilt dem K. Oberamt übersendet, womit die Anmeldung der
Ablbsung als geschehen zu betrachten, und der Gemeindebehbörde hierüber eine
Bescheinigung von dem Oberamt zuzufertigen ist. Die Verhandlung über die
Ablösung leitet sofort das Oberamt entweder selbst ein, oder gibt, wenn sie
in der Zuständigbeit eines standesherrlichen Bezirksamts liegt (Frohngeseß
Art. 51), diesem hiezu durch Mirtheilung des Protokolls Veranlassung.
9) Auch wenn der Beschluß der Pflichtigen gegen die Ablösung ausfallen
sollte, ist hieoon, so wie von den Anständen, welche einen entgegengeseßten
Beschluß verhindert haben mögen, dem vorgesehten Oberamt Nachricht zu
geben.
10) Von selbst versteht sich's übrigens, daß ein solcher verneinender Beschluß die
Pflichtigen nicht hindert, zu jeder Zeit später dennoch auf die Ablösung zurück-
zukommen, und die Gemeindebehörde ist verpflichtet, eine erneuerte Abstim-
mungs-Verhandlung vorzunehmen, so wie sie deßhalb von mindestens dem
fünften Theil der Pflichtigen angegangen wird, oder soust Grund zu der