Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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wachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche 
jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich aufkommenden und der Ge- 
meinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zoll-Gesällen in Abzug brin- 
gen kann. 
3) Bei dieser Ausmittlung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer 
Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts- 
Bedürfnissen der Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, 
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts- 
Geschäften überhaupt entspricht. 
4) Man wird sich mit der Herzoglich Nassauischen Regierung über allgemeine- 
Normen vereinigen, um die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den 
Zoll-Erhebungs= und Auflichts-Behörden auch in Beziehung auf das Herzog- 
ihum Nassau in moͤgllchste Uebereinstimmung zu bringen. 
Art. 27. 
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt- 
Zollaͤmtern auf den Grenzen anderer Vereinsskaaten Controleure beizuordnen, welche 
von allen Geschäften derselben und der Neben-Aemter in Beziehung auf das Abferri- 
gungs-Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung. 
eines geseglichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwir- 
ben, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten „haben. 
Einer naͤher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und wel- 
chen Antheil dieselben am den laufenden Geschäften zu nehmen haben. - 
Art. 28. 
Der Herzoglich Nassauischen Regierung steht das Recht zu, an die Joll-Direk- 
tionen der kontrahirenden Vereinsstaaten, wie umgekehrt den lehteren an die Herzog- 
lich Nassauische Zoll-Direktion, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen. 
vorbommendeh Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Ver- 
trag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das 
Geschifts-Verhäliniß dieser Beamten wird, öbereinstimmend mit demjenigen, welches. 
für die Abgeordneten bei den Zoll-Direkrionen der anderen Vereinsglieder bereits be- 
stehr, durch eine besondere Instruktion näher bestimmt werden, als deren Grundlage.
	        
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