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wachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche
jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich aufkommenden und der Ge-
meinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zoll-Gesällen in Abzug brin-
gen kann.
3) Bei dieser Ausmittlung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer
Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amts-
Bedürfnissen der Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen,
welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts-
Geschäften überhaupt entspricht.
4) Man wird sich mit der Herzoglich Nassauischen Regierung über allgemeine-
Normen vereinigen, um die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den
Zoll-Erhebungs= und Auflichts-Behörden auch in Beziehung auf das Herzog-
ihum Nassau in moͤgllchste Uebereinstimmung zu bringen.
Art. 27.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-
Zollaͤmtern auf den Grenzen anderer Vereinsskaaten Controleure beizuordnen, welche
von allen Geschäften derselben und der Neben-Aemter in Beziehung auf das Abferri-
gungs-Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung.
eines geseglichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwir-
ben, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten „haben.
Einer naͤher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und wel-
chen Antheil dieselben am den laufenden Geschäften zu nehmen haben. -
Art. 28.
Der Herzoglich Nassauischen Regierung steht das Recht zu, an die Joll-Direk-
tionen der kontrahirenden Vereinsstaaten, wie umgekehrt den lehteren an die Herzog-
lich Nassauische Zoll-Direktion, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen.
vorbommendeh Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Ver-
trag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das
Geschifts-Verhäliniß dieser Beamten wird, öbereinstimmend mit demjenigen, welches.
für die Abgeordneten bei den Zoll-Direkrionen der anderen Vereinsglieder bereits be-
stehr, durch eine besondere Instruktion näher bestimmt werden, als deren Grundlage.