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#) als Hauptpreise den Eigenthümern der drei besten Mutterstutten
mit Fohlen
20, 16, 12 Württembergzische Fäufguldenstücke in Gold;
b) als Nachpreise den Eigenthümern von sechs Mutterstutten mit
Fohlen, welche in der Preiswürdigkeit den unter a) gedachten Thieren
am nächsten stehen,
je 38 Württembergische Fünfgultenstücke in Gold.
2) Es werden nur solche Stutten Württembergischer Pferdezüchter zur Bewer-
bung zugelassen, welche der Eigenthümer entweder selbst erzogen, oder am
Tage des landwirthschaftlichen Festes wenigstens schon zwei Jahre im Besiß hat.
5) Die Hauptpreise werden nur für Stutten im Alter von fünf bis acht
Jahren einschließlich bewilligt.
4) Ein Hauptpreis (von 20, 16 und 12 Goldstücken) kann für dieselbe Stutte
nur einmal erworben werden, auch kann ein Pferdezüchter, der mit mehreren
Stutten um Preise sich bewirbt, in einem Jahre nur einen Hauptpreis
erhalten. Hingegen kann mit einer Stutte, für welche ein Hauptpreis zuer-
kannt worden ist, in jedem der der Erlangung des Hauptpreises nachfolgenden
drei Jahre um einen Nachpreis sich beworben werden.
5) Den Eigenthümern von Stutten, welche die Vewerbung um einen der vor-
stehenden Preise beabsichtigen, wird angerathen, bei Gelegenheit der jährlichen
Beschálregulirung ihre trächtigen Pserde dem K. Land-Oberstallmeisteramt
vorzuzeigen, welches den Eigenthümern von Stutten geringerer Gattung von
der Preise-Mitbewerbung abrathen, die zu solcher Bewerbung geeigneten Thiere
aber unter Zuziehung des betreffenden Oberbeamten und eines geprüften
Thierarztes verzeichnen und zur Kenntniß des Ministerium des Innern bringen
wird, damit sofort die verzeichneten Eigenthümer seiner Zeit zum Erscheinen
bei dem Feste mit ihren Thieren aufgerusen werden können.
6) Die auf diesen Aufruf bei dem Feste mit Mmtterstutten samt Fohlen eintref-
senden Pferdebesißer erhalten, wenn sie keine Preise bekommen, einen Reise-
Kostenersaß von 560 kr. für jede Stunde der Emfernung ihres Wohnorts von